Der Titelschutz erfolgt in Deutschland über das Markengesetz. Dort wird in den §§ 5 und 15 MarkenG der Werktitel, so die gesetzliche Bezeichnung, umfassend geschützt. Unter Werktiteln, die als geschäftliche Bezeichnungen Schutz genießen, versteht das Gesetz die Namen oder besonderen Bezeichnungen von
Der Werktitel ist ebenso wie die Marke eine Produktkennzeichnung. Anders als die Marke unterscheidet er aber das Werk nicht nach seiner Herkunft, auf die durch den Namen des Verlegers, Produzenten oder Autors hingewiesen wird, sondern nach Inhalt und Beschaffenheit. Werktitel individualisieren also geistig geprägte Produkte primär nach ihrem Inhalt.
Praktische Folgen hat das vor allem im Hinblick auf den dadurch eingeschränkten Schutz gegen die Verwendung des Titels für andersartige Waren und Dienstleistungen und gegen nichttitelmäßige Verwendung. Der Werktitel wird nur gegen unmittelbare Verwechslungsgefahren im engeren Sinne geschützt. Die Marke ist hingegen gegen jegliche Verwechslungsgefahren geschützt, d.h. der Schutzkreis ist viel weiter zu ziehen als beim Titel. Der Grund für diesen Unterschied zur Marke liegt im besonderen Charakter der durch den Titel bezeichneten geistigen Werke, bei denen für den Verkehr der Inhalt im Vordergrund steht.
Titel können aber auch als Marken nach den Voraussetzungen des Markenschutzes geschützt werden. Dies kann die Verwertung des Titels in anderen Produktkategorien im Wege des Merchandising erleichtern. Zu beachten ist aber, dass der Markenschutz wesentlich strengere Maßstäbe hinsichtlich Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis als der Titelschutz an einen Titel stellt. Darüber hinaus setzt der Schutz einer Marke regelmäßig die Eintragung in das Markenregister voraus.
In Deutschland:
§§ 3, 4, 5 und 15 Markengesetz (mit den Änderungen vom 28. Oktober 1996):
§ 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
1) Als Marke
können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale
Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung
sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden.
2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
a) die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
b) die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
c) die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
§ 4 Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1) durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2)
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit
das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke
Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3) durch die im Sinne des
Artikels 6 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums (Pariser Verbansübereinkunft) notorische
Bekanntheit einer Marke.
§ 5 Geschäftliche Bezeichnungen
1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
2)
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als
Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs
oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung
eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige
zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben
bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
3) Werktitel sind
die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken,
Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
In Österreich:
§ 80 Urheberrechtsgesetz (Titelschutz):
1) Im
geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige
Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere
Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk für eine Weise
verwendet werden, die geeignet ist Verwechslungen hervorzurufen.
2) Abs. 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.
§ 9 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Kennzeichenschutz):
1)
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die
besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes für das
§ 80 des Urheberrechtsgesetz nicht gilt, in einer Weise benützt, die
geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der
besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer
befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung der Benützung
in Anspruch genommen werden.
2) Der Benützende ist dem
Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wusste oder
wissen musste, dass die missbräuchliche Art der Benützung geeignet war,
Verwechslungen hervorzurufen.
3) Der besonderen Bezeichnung
eines Unternehmens stehen registrierte Marken, ferner solche
Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von
anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch
Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von
Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als
Kennzeichen des Unternehmens gelten.
Für Ausländer ist zudem interessant:
§ 100 Urheberrechtsgesetz:
1)
Ausländern, die im Inland keine Hauptniederlassung haben, kommt der
Schutz nach §§ 79 und 80 nur nach Maßgabe von Staatsverträgen oder
unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit zu; der Bundesminister für
Justiz ist ermächtigt, im Bundesgesetzblatt kundzumachen, daß und
allenfalls wieweit die Gegenseitigkeit nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des fremden Staates verbürgt ist.
2) Dem
Urheber eines geschützten Werkes und den Personen, denen ein
Werknutzungsrecht daran zusteht, wird der im § 80 bezeichnete Schutz
auch dann gewährt, wenn die im Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
nicht vorliegen.
Titelschutz entsteht grundsätzlich durch Benutzungsaufnahme. Einer besonderen Registrierung bedarf es nicht. Benutzungsaufnahme liegt vor, wenn der Titel für ein bestehendes Werk im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Bei Druckschriften also durch das Erscheinen, bei Filmen durch das Vorführen oder bei Musikwerken durch das Hörbarmachen. Die Schaltung einer Titelschutzanzeige selbst stellt noch keine Benutzung des Titels dar. Auch eine Bekanntmachung des Titels durch eine Werbekampagne oder eine Presseveröffentlichung ist nicht ausreichend.
Darüber hinaus erfordert der Titelschutz eine originäre Kennzeichnungskraft. Der Titel muss kennzeichnungskräftig in dem Sinne sein, dass er geeignet ist, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden. Im Gegensatz zum Markenschutz setzt die Rechtsprechung dabei aber wesentlich geringere Anforderungen.
Die Herstellung eines Buches, Filmes, Fernsehserie etc. nimmt oftmals einen langen Zeitraum in Anspruch. Die Rechtsprechung hält dabei aber den Herstellungsprozess selbst nicht für ausreichend, um Titelschutz zu begründen, obwohl auch schon zu diesem Zeitpunkt ein Schutzbedürfnis bestehen kann.
Will man einen Titel schon vor Benutzungsaufnahme, also vor Erscheinen, Vorführen etc. Schutz zukommen lassen, so besteht die Möglichkeit einer Titelschutzanzeige in den für Titelschutzanzeigen üblicherweise benutzten Medien, z.B. im "rundy Titelschutz-Journal".
In Österreich ist die Schaltung von Titelschutz-Anzeigen gängige
Praxis, ihre Wirksamkeit wurde jedoch noch nicht höchst richterlich
bestätigt.
Voraussetzung für einen wirksamen Schutz ist, dass das Werk innerhalb angemessener Frist unter dem Titel erscheint. Sonst verfällt der Titelschutz. Welche Frist angemessen ist, richtet sich speziell nach der Art und Beschaffenheit des Werkes sowie der für das Werk angemessene Vorbereitungsdauer. Die zwischen Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige und Ingebrauchnahme des angekündigten Titels zur Erhaltung des Zeitrangs allgemein genannte Frist von "6 Monaten" stellt keine starre Frist dar. Sie ist lediglich ein erster Anhaltspunkt im Bereich der Druckschriften.
Hierbei ist nach dem jeweiligen Produkt und dem Einzelfall zu unterscheiden. Bei Büchern steht der Schutz zunächst dem Autor zu, kann nach den vertraglichen Vereinbarungen aber auch dem Verlag zustehen. Bei Zeitungen und Zeitschriften in der Regel dem Verlag, bei Rundfunksendungen oder Filmen in der Regel der Produktionsfirma. Die Rechte an einem Werktitel können auch übertragen werden.
Solange ein Werktitel nicht nur eine ortsgebundene oder regionale Zielgruppe hat (z.B. eine Lokal- oder Regionalzeitung), besteht der Titelschutz im ganzen Bundesgebiet.
Der Schutz endet mit der Aufgabe des Gebrauchs. Wann dies anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei Büchern z.B. nicht schon automatisch damit, dass diese vergriffen sind, da Autoren oftmals zu einem späteren Zeitpunkt wiederentdeckt werden und zeitliche Abstände zwischen einzelnen Auflagen nicht selten sind. Allerdings kann der Titelschutz z.B. bei Sachbüchern dann enden, wenn diese inhaltlich völlig überholt sind und mit einer Neuauflage nicht zu rechnen ist.
Inhaltliche Veränderungen des Werkes selbst führen nicht zum Verlust des Titelschutzes, solange die Änderungen nicht so erheblich sind, dass faktisch ein neues Werk entsteht.
Werktitel erfahren Schutz gegen Verwechslungsgefahr und bekannte Werktitel darüber hinaus auch erweiterten Schutz gegen unlautere Ausnutzung und Beeinträchtigung ihrer Wertschätzung und Unterscheidungskraft. Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung bestehender Titel kann viel Geld kosten, da der Inhaber der Rechte Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Deshalb muss vor Benutzungsaufnahme eines Titels unbedingt geprüft werden, ob der gewählte Titel schon vergeben oder noch frei ist. Dies ist z.B. möglich über eine rundy-Titel-Recherche.
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