Das AG Frankfurt a. M. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25) beschäftigte sich mit der Frage des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet.
Entgegen der herrschenden Ansicht entschied das AG Frankfurt a. M., dass keine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des so genannten fliegenden Gerichtsstands bei im Internet begangenen Rechtsverstößen bestehe. Denn das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz geböten, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolge, sondern ein örtlicher Gerichtsstand des Begehungsorts der unerlaubten Handlung nur dort gegeben sein könne, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe.
Damit ergebe sich eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO zum einen am Wohnort/Geschäftssitz des Beklagten, weil davon auszugehen sei, dass hier das angeblich urheberrechtswidrige Angebot in das Internet eingestellt worden sei, zum anderen aber auch am Wohnort des Klägers, da er dort das Angebot des Beklagten bestimmungsgemäß aus dem Internet abgerufen und sich demgemäß auch dort in seinem Urheberrecht verletzt gesehen habe. (...)
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