Markenrechte befugen den Rechtsinhaber dazu, andere von der Benutzung der Marke auszuschließen. Doch dieses Ausschließlichkeitsrecht am Markenzeichen erfährt in seiner Reichweite schließlich doch eine Begrenzung durch die Regelung der Erschöpfung. Zweck dieser Regelung ist, die Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen.
Zuletzt hatte sich der EuGH (Urteil vom 3.6.2010, Az.: C-127/09) hierzu geäußert. Danach soll der Verkauf von Parfümtestern, welche mit der Aufschrift "Demonstration" und "unverkäuflich" versehen sind, mangels markenrechtlicher Erschöpfung rechtsverletzend sein, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht zugestimmt hat. In dem vom EUGH entschiedenen Fall wurde eine konkludente Zustimmung zum Inverkehrbringen abgelehnt, da die Parfümtester ohne Übertragung des Eigentums an den vertraglich gebundenen Zwischenhändler überlassen worden seien und wegen der Aufschriften "Demonstration" und "unverkäuflich" klar gestellt sei, dass der Markeninhaber sich zu jeder Zeit einen Warenrückruf vorbehalte.
Ganz anders hierzu der BGH: In seinem Urteil vom 15.2.2007 (Az. I ZR 63/04) wurde in Bezug auf Parfümtester, die zum Verkauf innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angeboten wurden, entschieden, dass die Markenrechte des Inhabers daran erschöpft sind. (...)
Zum Fall des BGH
Die Klägerin ist Herstellerin hochwertiger Parfümprodukte und vertreibt diese unter diversen Marken. (...) Bei den Beklagten handelt es sich um die Betreiber von eBay. Auf dieser Internet-Plattform wurden von der Klägerin hergestellte und mit deren Marken versehene Pafümtester zum Verkauf angeboten. Die Klägerin sah darin einen Markenrechtsverstoß und klagte gegen die Beklagten auf Unterlassung. (...) Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint, da er die Markenrechte der Klägerin im Hinblick auf die Parfümtester nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft sind. (...)
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