(...) Ein Lagerhalter haftet auch dann als Mitstörer für eine Markenverletzung, wenn sich sein Beitrag zu der Verletzung der Markenrechte darauf beschränkt, dass er die Lagerhalle für einen Kunden angemietet sowie Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, um die markenrechtsverletzende Ware einzulagern. Hierdurch hat der Lagerhalter sich an den markenrechtsverletzenden Handlungen des Reimporteurs der Waren willentlich und adäquat kausal als Hilfsperson beteiligt und hat zudem die Möglichkeit gehabt, diese Handlungen zu verhindern, indem er die Lagerhalle nicht zur Verfügung gestellt hätte. Der Lagerhalter kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er als bloßer Lagerhalter nicht verpflichtet gewesen ist, die von seinen Kunden eingebrachte Ware darauf zu überprüfen, ob diese nicht markenrechtswidrig gekennzeichnet gewesen ist. Denn die Mitstörerstellung des Lagerhalters setzt keine generelle Prüfungspflicht auf etwaige Schutzrechtsverletzungen voraus. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Schutzrechtsinhaber in vielen Fällen einer Beeinträchtigung seines Rechtes nur dann wirksam begegnen kann, wenn er sofort gegen eine an der Verletzung beteiligte "Hilfsperson" wie den Lagerhalter vorgehen kann. (...)
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