Die französische Verwertungsgesellschaft Sacem hat vor über einem Jahr mit einem interessanten Modellprojekt begonnen. Hierbei können Künstler ihre Werke unter eine CC Lizenz stellen. Den gleichen Weg ist man in Dänemark, den Niederlanden und Schweden gegangen. Demgegenüber gibt man sich bei der GEMA skeptisch. Sie argumentiert vor allem damit, dass die derzeit praktizierte Einräumung des vollumfänglichen Nutzungsrechtes für die Künstler einen Vorteil bedeute. Denn hierdurch könnten deren Rechte besser verteidigt werden.
"Die Erteilung von CC-Lizenzen ist mit dem Wahrnehmungsmodell der GEMA und hier insbesondere mit der derzeitigen Fassung des Berechtigungsvertrages nicht vereinbar", heißt es im Statement der GEMA gegenüber Telemedicus.
Nach § 1 des GEMA-Berechtigungsvertrags (nachfolgend „BerV“) räumt der Berechtigte der GEMA als Treuhänderin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an allen seinen bereits bestehenden und zukünftig geschaffenen Werken ein. Die Creative Commons Lizenzen setzen hingegen die Vergabe von Nutzungsrechten durch den Urheber an einzelnen Werken voraus. Diese Vergabe von Rechten an einzelnen Werken durch den Urheber ist mit dem derzeitigen Wahrnehmungsmodell der GEMA nicht vereinbar, da die Rechte insofern bereits bei der GEMA liegen.
Berechtigte können grundsätzlich gemäß den Bestimmungen der GEMA-Satzung und des BerV, denen die Forderung der EU-Kommission nach einer Aufspaltbarkeit der Rechte nach Nutzungsarten zu Grunde liegt, einzelne Rechtsbereiche ("Sparten") und/oder Länder für alle Werke von dieser Rechteübertragung ausnehmen. Für bestimmte Onlinenutzungen gilt dabei die Besonderheit, dass diese unter Einhaltung einer kurzen Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden können. Die Berechtigten können in diesem Bereich somit flexibel darüber entscheiden, ob sie die Rechte für diese Onlinenutzungen selbst wahrnehmen und z. B. unter einer CC-Lizenz vergeben oder von der GEMA wahrnehmen lassen.
Die Möglichkeit, Rechte an einzelnen Werken von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA auszunehmen, hat die EU-Kommission dagegen nicht befürwortet. Damit hat die Kommission das Bedürfnis der GEMA anerkannt, das gesamte Weltrepertoire zu vertreten, um so eine effektive und wirtschaftliche Rechtewahrnehmung gegenüber den Nutzern gewährleisten zu können.
Auch gegen eine Öffnung des Wahrnehmungsmodells der GEMA für die gleichzeitige Vergabe von Rechten an einzelnen Werken im Rahmen von CC-Lizenzen sprechen folgende gewichtige Gründe: Das System der kollektiven Rechtewahrnehmung gewährleistet einen effektiven undkostengünstigen Schutz der Urheber. Dieses System würde durch die Möglichkeit zur Herausnahme von Rechten an einzelnen Werken durch den damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand beeinträchtigt. Bei jeder Lizenzierung müsste überprüft werden, ob das entsprechende Werk unter einer CC-Lizenz steht und damit nicht mehr von der GEMA wahrgenommen und lizenziert werden kann. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ginge zu Lasten der übrigen Berechtigten.
Zudem würde die effektive Rechtewahrnehmung und -durchsetzung durch die Unschärfe der Begriffe "nicht-kommerzielle Nutzung" bzw. "kommerzielle Nutzung" als Abgrenzungsmerkmalzwischen unentgeltlicher CC-Lizenz und entgeltlicher "GEMA-Lizenz" erschwert.
• www.wbs-law.de / rundy
Aktuelle Ausgabe:
»E-Paper downloaden
»Aktuelle Ausgabe bestellen
»Im Archiv recherchieren
![]()
Mediadaten
» jetzt downloaden
| Werktitel | Titelschutz in Deutschland | Wortmarken | Markenschutz | Urheberrecht | Filmtitel | Titelrecherche | Anwaltskanzlei | Titel schützen | Markenrecherche | Titelschutzanzeige | Firmenname | Buchmarkt | Softwaretitel | Titelschutz in Österreich | Marke | Patentamt Deutschland | Buchtitel | Titelschutz-Auftrag | Recherche-Auftrag | Titelschutz-Journal Deutschland | Titelschutz-Journal Österreich | Titelschutz-Anzeige | Namensfindung | Marke schützen | Markengesetz |