rundy Titelschutz-Journal
Aktuelle News aus der Rechtssprechung

Landgericht Lüneburg: Immunkraft unlauter für Fruchtsaft

Darf ein Hersteller seinen Vitaminsaft als Produkt bewerben, das dem Körper „Immunkraft“ verleiht? Oder ist dieser Begriff schon deshalb verboten, weil er über das hinausgeht, was das Lebensmittelrecht an Gesundheitsaussagen zulässt? Das Landgericht Lüneburg hat diese Frage klar beantwortet.

EUIPO: Der Teufel steckt in der Priorität

Was passiert, wenn man einen markenrechtlichen Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegt, diese aber über eine wenige Wochen ältere Priorität verfügt? Warum gründliches Arbeiten bei Widersprüchen essenziell ist und Prioritäten nicht missachtet werden sollten, zeigt eine Entscheidung des EUIPO.

EUIPO-Urteil zum Thema Bewegungsmarke gegen Wortbildmarke

Im Dezember 2023 meldete die Tenuta Lamborghini S.r.l. Società Agricola, ein italienisches Agrarunternehmen, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Unionsmarke Nr. 18 963 666 „Lamborghini“ an. Das Besondere: Es handelte sich um eine Bewegungsmarke, die eine Weinflasche zeigt, die sich um ihre vertikale Achse dreht und dabei ihre Farbe von Grün über Blau und Gelb zu Violett wechselt.

UK-Marken verlieren Wirkung in EU-Verfahren

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass im Vereinigten Königreich geschützte ältere Marken nach dem Brexit nicht mehr als Grundlage für Widersprüche gegen EU-Markenanmeldungen dienen können. Das Urteil klärt zugleich eine grundsätzliche Frage: Ältere Rechte müssen nicht nur zum Anmeldezeitpunkt, sondern während des gesamten Verfahrens gültig bleiben.

Wer muss haften?: Fake-Profile auf Social Media

(…) Jemand erstellt auf einem großen Social-Media-Dienst mehrere Fake-Profile einer realen Person – komplett mit echtem Namen, echten Fotos und sogar der richtigen Arbeitsstelle. Die Plattform wird darauf aufmerksam gemacht, reagiert aber wochen- und monatelang nicht. Das OLG München (Urteil vom 20.1.2026 – 18 U 2360/25) bejaht eine Haftung des Plattformbetreibers als mittelbarer Störer.

BGH-Paukenschlag zum Cardsharing: Kein Computerbetrug ohne Stoffgleichheit

Die strafrechtliche Bewertung der Pay-TV-Piraterie mittels Cardsharing erfährt durch eine aktuelle Entscheidung des BGH eine maßgebliche Zäsur. Während die unbefugte Nutzung verschlüsselter Sendesignale zivilrechtlich zweifellos sanktioniert bleibt, scheitert eine Verurteilung wegen Computerbetruges an den dogmatischen Hürden des Vermögensschadens.