Über Kennzeichnung von Posts als Werbung
Das OLG Frankfurt am Main hat einer Influencerin und Youtuberin in seinem Urteil vom 24.10.2019 (Az. 6 W 68/19) untersagt, auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren bzw. Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen. In diesem Fall hatte ein Verlag gegen die Influencerin und Youtuberin geklagt. Auf ihrer Instagram-Seite hat sie über eine halbe Million Follower und postet dort zahlreiche Bilder, überwiegend von sich selbst. Sie verlinkt diese Bilder mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts werden allerdings nicht als Werbung kenntlich gemacht. In jedenfalls zwei Begleittexten bedankt sich die Influencerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram-Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen. Dennoch war sie der Ansicht, mit der Präsentation und Verlinkung keine verbotene redaktionelle Werbung zu betreiben.
Die Tags würden lediglich zu Informationszwecken und ohne Gegenleistung gesetzt. Dass der Account selbst gewerblich betrieben werde, sei für jeden klar erkennbar. Vor dem Landgericht Frankfurt hatte sie damit auch noch Erfolg, der Antrag auf Unterlassung des Verlags wurde in seinem Beschluss vom 24.6.2019 (Az. 2-6O 235/19) zurückgewiesen. Insbesondere liege keine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Darin heißt es: „Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ Die Posts seien schon nicht dazu geeignet gewesen, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Mit den Tags würde der Verbraucher nur auf die Instagramseiten der Hersteller verwiesen. Das sei etwas anders, als wenn auf Shopseiten verlinkt würde, wo die Produkte direkt gekauft werden könnten. Auch ein Anspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Telemediengesetz scheide aus, da die Antragstellerin nicht habe darlegen können, dass die Tags mit finanzieller Gegenleistung gemacht worden seien, sodass eine kommerzielle Kommunikation vorliege.
OLG: Taggen fremder Unternehmen ist Werbung
Gegen diesen Beschluss hat der Verlag Beschwerde zum OLG Frankfurt a.M. eingelegt und Recht bekommen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das OLG war der Ansicht, dass die Influencerin durchaus unlauter gehandelt habe. Sie habe den tatsächlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht. Auch ergebe sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen. Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stelle, so das OLG, eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram-Posts (…) dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin. Sie präsentiere sich in ihren Posts nicht als Werbefigur, sondern als Privatperson, die andere an ihrem Leben teilhaben lassen und dabei sehr authentisch wirke. In dem sie auf ihren Posts etwa einen „Tag“ auf ein Hotel setze, mache sie Werbung für dieses Hotel. Sie erhalte auch eine Gegenleistung für ihre Werbung. Dies folge etwa daraus, dass sie sich ausdrücklich bei zwei Unternehmen, für das sie auf ihren Posts „Tags“ gesetzt hatte, für die Reiseeinladungen bedankte. Der Instagram-Account der Influencerin sei auch insgesamt als kommerziell einzuordnen. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie „Produkte und auch sich selbst vermarktet“, betont das OLG. Die Handlungen der Influencerin seien zudem durchaus geeignet, „den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, stellt das OLG schließlich fest. Es genüge, dass die Verbraucher aufgrund der Posts Internetseiten öffneten, die es ermöglichten, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. „Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin als Influencerin und damit als Werbefigur ihre Follower zum Anklicken der „Tags“ motiviert“, fasst das OLG abschließend zum Sachverhalt zusammen.
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