Das Unternehmenskennzeichenrecht an „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen ging nicht an den Frontman oder andere Mitglieder der zwischenzeitlich aufgelösten Band. Es bleibt beim maßgeblichen Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts. (…) Ralph Siegel (…) ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u. a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, bekannt wurde. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson kreierte er das Projekt „Dschinghis Khan“, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation (…). 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. (…)
Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts (…) sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. (…) Der Beklagte verteidigt sich: Der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.
Dem Kläger als dem maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ steht ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu, entschied das Landgericht München I am 27.7.2021 (Az. 33 0 6282/19). Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe haben nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden sind. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.
• www.schweizer.eu / rundy