Fehler bei der Zustellung
Bundesgerichtshof Beschluss vom 29.7.2022, bekannt gegeben am 29.8.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20.
Vermerkt der Zusteller entgegen § 3 Abs. 2 VwZG, § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung nicht, gilt das Dokument gemäß § 8 VwZG erst in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
Rechtliche Begründung
In den Gründen des Beschlusses wird u. E. zutreffend dargelegt: (…) … Nach anderer Ansicht handelt es sich bei § 180 Satz 3 ZPO um eine zwingende Zustellungsvorschrift, sodass bei einem Verstoß hiergegen das Schriftstück gemäß § 189 ZPO und § 8 VwZG erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs als zugestellt gilt (…). Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.
Der Gesetzestext: § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten: Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
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