OLG Frankfurt a.M. zur Irreführung über fehlende Markenlizenz
Das geltende Markenrecht verbietet weitestgehend die markenmäßige Verwendung von geschützten Kennzeichen ohne ausdrückliche Erlaubnis des Markeninhabers. Werden Produkte unerlaubt und ohne Lizenz unter Verwendung fremder Marken vertrieben, ist die Verkehrsfähigkeit beschränkt. Über eine vermeintliche Irreführung mangels Hinweises auf eine fehlende Markenlizenz eines Produkts hatte jüngst das OLG Frankfurt a. M. zu entscheiden und musste dabei der Besonderheit Rechnung tragen, dass der Anbieter in der Produktbeschreibung aktiv eine Vertragsbeziehung zum Markeninhaber verneinte.
Ein Online-Händler, der mit nostalgischen Dekorationsartikeln handelte und Blechschilder mit geschützten Kennzeichen auf Basis gültiger Lizenzverträge mit den Markeninhabern vertrieb, ging gegen einen Mitbewerber vor, der ebenfalls Schilder mit fremden Markennamen vertrieb. Allerdings hatte der Mitbewerber für die Verwendung der Marken keine Lizenzen eingeholt und informierte stattdessen vielmehr in den Produktbeschreibungen seiner Angebote wie folgt: „Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als rein dekoratives Element. Alle abgebildeten Kennzeichen werden nicht markenmäßig, sondern ausschließlich beschreibend verwendet. Weder das Produkt noch der Hersteller stehen in einer direkten Vertrags- oder Lizenzbeziehung zum Markeninhaber.“
Der über gültige Lizenzen verfügende Online-Händler sah im Verhalten des Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtliche Irreführung über die fehlende Zustimmung der Markeninhaber zum Vertrieb und eine daraus folgende eingeschränkte Verkehrsfähigkeit. Der vom Mitbewerber verwendete Hinweis sei nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen, da die Rechtsauffassung, die Verwendung der Markennamen sei rein beschreibend und mithin ohne Lizenz möglich, offensichtlich falsch sei. (…)
Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Händler den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, den das Landgericht Frankfurt a. M. aber zurückwies. Eine Irreführung sei wegen der Aufklärung ausgeschlossen.
Vor dem OLG Frankfurt a. M. verfolgte der Antragsteller sein Rechtsschutzziel per sofortiger Beschwerde weiter. Mit Beschluss vom 10.10.2022 (Az. 6 W 61/22) wies das OLG Frankfurt a. M. die sofortige Beschwerde zurück. Zwar sei der Antragstellerin insoweit recht zu geben, als dass die vom Antragsgegner geäußerte Rechtsauffassung zur rein beschreibenden Markenverwendung unzutreffend sei. (…) Eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs über das Nichtvorhandensein einer Markenlizenz sei aber ausgeschlossen, weil durch den bereitgestellten Hinweis ohne Weiteres ersichtlich werde, dass die auf dem Schild abgebildeten Kennzeichen ohne Zustimmung der Rechteinhaber aufgebracht worden seien. (…)
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