Abmahnung: Irreführende Bezeichnung als „alkoholfreier Wein“
Eine Abmahnung beanstandet die fälschliche Bewerbung eines Getränkes als „alkoholfreier Weißwein“ aufgrund der irreführenden Aufmachung des Lebensmittels. (…)
Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u. a. verschiedene Produkte der Kategorie Wein, Schaumwein und Co. anbot. Das Produkt wurde als „Chardonnay, Alcohol Free, Sans Alcohol, Organic, Vegan“ beworben. Die Flasche besaß einen Schraubverschluss und war in der Form wie eine Weinflasche gestaltet. Auch das große Etikett war im unteren Flaschenbereich angebracht.
Das Produkt setzte sich aus folgenden Zutaten zusammen: Traubenkernextrakt (Wasser, Bio-Traubenkerne) 39 %, Hefe-Extrakt (Wasser, Hefe) 37 %, Bio-Traubensaft aus Chardonnay-Trauben 22 %, Säuerungsmittel Citronensäure, Natürliches Aroma, Antioxidationsmittel Ascorbinsäure, Kohlendioxid. Pasteurisiertes Produkt.
Rechtliche Erläuterung des Wettbewerbsverstoßes
Die irreführende Bewerbung des Lebensmittels stellt einen Verstoß gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LMIV (Lebensmittel-Informationsverordnung) dar.
Denn Art. 7 Abs. 1 LMIV schreibt vor, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Dies gilt u. a. im Hinblick auf die Eigenschaften des Lebensmittels, v. a. in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung und auch Methode der Herstellung oder Erzeugung.
Gemäß Art. 7 Abs. 4 b) LMIV ist auch die Aufmachung von Lebensmitteln, gerade ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und der Rahmen ihrer Darbietung hiervon erfasst.
Im vorliegenden Fall erfüllte das Getränk nicht die rechtlichen Voraussetzungen eines alkoholfreien Weines. Daher resultierte die Irreführung zum einen aus der fälschlichen Bezeichnung des Produkts als „alkoholfreier Weißwein“.
Zum anderen entstand sowohl aufgrund der typischerweise für Wein verwendeten Flaschenform als auch aufgrund der Aufmachung und Beschriftung (Etikett im unteren Flaschenbereich, Banderole am Flaschenhals, Bezeichnung als „Chardonnay alcohol free“) ohne weitere Erklärung auf der Produktseite beim Verbraucher der Eindruck, es handele sich um alkoholfreien Wein.
Abmahnsichere Bewerbung von alkoholfreien Wein-Produkten
Wann darf nun ein Produkt als „alkoholfreier Wein“ beworben werden?
Die Grundvoraussetzungen sind in § 47 Abs. 1 WeinVO geregelt. Danach muss ein alkoholfreies Weinprodukt weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und deutlich hervorgehoben als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet werden.
Der vorliegende Abmahnverstoß rührte jedoch aus der fehlenden vorgeschriebenen Herstellungsweise. Dem alkoholfreien Wein muss durch schonende Maßnahmen der Alkohol entzogen worden sein. Das Getränk des abgemahnten Online-Händlers wurde nicht in dieser Form hergestellt, sondern bestand u. a. aus Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Traubensaft, abgefüllt in einer Burgunderflasche.
Ein unauffälliger Hinweis auf dem Rückenetikett, es handele sich um ein mit Traubenkern- und Hefeextrakt gemischter Traubensaft, genügt. Eine Irreführung kann nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an prominenter Stelle ausgeschlossen werden. Denn aufgrund der Gestaltung der Flasche haben Verbraucher keinen Anlass, die weiteren Informationen auf der Rückseite der Flasche vor dem Kauf des Produkts näher zu untersuchen.
Diese Ausführungen des LG Berlin (Urteil v. 19.05.2022 – Az. 52 O 273/21) können auf den Online-Handel übertragen werden, sodass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktbezeichnung bzw. -beschreibung klar und unmissverständlich auf die Herstellungsweise bzw. Zutaten des Getränks hinzuweisen ist.
Fazit
Lebensmittel dürfen nicht irreführend beworben werden, insbesondere hinsichtlich ihrer Eigenschaften, wie z. B. die Zusammensetzung oder die Methode der Herstellung bzw. Erzeugung.
Dies gilt auch für die Aufmachung von Lebensmitteln, gerade ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung (Art. 7 Abs. 4 b) LMIV).
Ein Getränk, das v. a. aus Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Traubensaft besteht, darf nicht irreführenderweise durch Produktbezeichnung und -aufmachung in der üblichen Weinflaschen-Form als „alkoholfreier Wein“ beworben werden. Denn es erfüllt nicht die nach § 47 WeinVO vorgeschriebene Herstellungsweise, wonach dem Produkt durch schonende Maßnahmen der Alkohol entzogen werden muss.
• www.it-recht-kanzlei.de