
Seit dem 1. August 2026 wird Jersey im Madrider System der WIPO als eigenständige Benennung behandelt. Für neue internationale Markenanmeldungen, Schutzausdehnungen und Verlängerungen gelten damit eigene Vorgaben und Gebühren.
Wer seine Marke bislang über eine Benennung des Vereinigten Königreichs auch auf Jersey schützen ließ, muss die neue Systematik berücksichtigen. Die frühere Kopplung endet: Jersey ist seit dem Stichtag als eigenes Schutzland zu benennen. Gleichzeitig erhält die Insel mit dem Jersey Registrar of Intellectual Property ein eigenes Ursprungsamt. Anmelder mit Sitz in Jersey reichen internationale Markenanmeldungen künftig über dieses Amt ein.
Für bestehende internationale Registrierungen mit einer UK-Benennung gelten Übergangsregeln. Entscheidend ist dabei, welchen Status die Benennung des Vereinigten Königreichs am 1. August 2026 hatte. War der Schutz bereits gewährt, trägt die WIPO automatisch auch eine Benennung Jerseys ein; UK- und Jersey-Benennung laufen anschließend unabhängig voneinander. War die Prüfungsfrist noch offen, erfolgt die Eintragung für Jersey erst nach einer vollständigen oder teilweisen Schutzgewährung beziehungsweise einer endgültigen Entscheidung des UK-Amts. Bei zurückgewiesener oder ungültiger UK-Benennung wird Jersey dann nicht neu eingetragen.
Folgen für neue Markenanmeldungen
Für Inhaber bestehender Registrierungen mit intakter UK-Benennung besteht nach der Darstellung von KPW im Regelfall kein Handlungsbedarf. Bei neuen Anmeldungen verändert sich dagegen nicht nur die territoriale Benennung, sondern auch die Gebührenstruktur.
Jersey war bislang am gemeinschaftlichen Ergänzungsgebührensystem der WIPO beteiligt. Seit dem 1. August 2026 erhebt die Insel eine eigene Individualgebühr. Nach der von KPW wiedergegebenen WIPO-Mitteilung vom 24. Juni 2026 beträgt sie bei einer neuen internationalen Markenanmeldung oder einer nachträglichen Benennung Jerseys 240 Schweizer Franken für die erste Waren- und Dienstleistungsklasse sowie 64 Schweizer Franken für jede weitere Klasse.
Bei der Verlängerung einer Registrierung sind 261 Schweizer Franken für die erste Klasse und ebenfalls 64 Schweizer Franken für jede weitere Klasse vorgesehen. Neu ist außerdem eine Benutzungserklärung. Mit der Benennung Jerseys erklärt der Anmelder, die Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst zu benutzen oder eine Nutzung mit seiner Zustimmung zu gestatten. Diese Erklärung wird Bestandteil der amtlichen Formulare. Unternehmen mit Markeninteresse in Jersey müssen deshalb bei neuen internationalen Markenanmeldungen das Schutzland gesondert auswählen; eine reine UK-Benennung genügt nicht mehr.
KPW weist zudem darauf hin, dass vor Abgabe der Benutzungserklärung geprüft werden sollte, ob eine eigene oder gestattete Nutzung in Jersey tatsächlich besteht oder geplant ist. Diese Prüfung betrifft die neue Benennung.
Fazit
Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Jersey als britische Kronbesitzung völkerrechtlich nicht zum Vereinigten Königreich gehört und eine eigene Rechtsordnung hat. Für Inhaber bestehender internationaler Registrierungen mit intakter UK-Benennung ändert sich nach KPW praktisch wenig, weil die Umstellung automatisch erfolgt. Bei Neuanmeldungen entsteht dagegen zusätzlicher Verwaltungs- und Kostenaufwand: Jersey muss gesondert benannt werden, dafür fällt eine eigene Individualgebühr an, und die Benutzungserklärung wird erforderlich. Offen bleibt nach dem Originalbeitrag, wie streng diese Erklärung in der Praxis gehandhabt wird und ob eine später als unrichtig erkannte Erklärung Angriffsmöglichkeiten gegen die Registrierung eröffnet. UK- und Jersey-Benennung laufen getrennt weiter.
• Die redaktionellen Beiträge dieser Ausgabe basieren auf Originalbeiträgen von kpw.law und wurden von der Redaktion des Titelschutz Journals bearbeitet und gekürzt.
