AG München zur Gutscheinlösung: Veranstalter darf Gutscheine für ausgefallenen Theaterabend anbieten
(…) Wenn ein Event wegen der Corona-Pandemie abgesagt wurde, muss der Kunde vom Veranstalter einen Gutschein akzeptieren. Er kann nicht auf die Rückzahlung des vollständigen Ticketpreises bestehen. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 29. September 2020 entschieden, welches nun veröffentlicht wurde (Az. 154 C 6021/20).
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die sogenannte Gutscheinlösung, die eine Umwandlung von Tickets für ausgefallene Veranstaltungen in Gutscheine ermöglicht. So sei Artikel 240 § 5 EGBGB, der dies gesetzlich regelt, rechtens. Die Gutscheinlösung gilt für Tickets, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Die Gutscheine sind dann bis Ende 2021 gültig.
In dem zugrunde liegende Verfahren hatte Ende 2019 eine Verbraucherin zwei Tickets für einen Theaterabend bei einem Theater- und Gastronomieveranstalter zum Preis von 205,80 Euro gekauft. Allerdings wurde das für den 31.3.2020 geplante Event aufgrund des ersten Lockdowns in der COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Absage aller Veranstaltungen verlegt. Zeitgleich wurden alle KarteninhaberInnen über die Möglichkeit der „Gutscheinlösung“, also der Umwandlung der Tickets in Gutscheine, informiert. Hierauf reagierte die Kundin mit der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Dennoch schickte ihr der Veranstalter kurz darauf den Gutschein zu. Die Kundin wollte dies nicht akzeptieren und trat die in ihren Augen bestehenden Ansprüche an ein bayerisches Legal-Tech-Unternehmen ab. Das fränkische Unternehmen klagte nach der Abtretung nun auf Rückzahlung des Kaufpreises. So lägen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit vor.
Diese Klage wies das AG München ab. Grundsätzlich stehe der ursprünglichen Ticketinhaberin ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Preises zu. Allerdings ist der Veranstalter gemäß Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB zur Verweigerung der Auszahlung sowie zur Ausstellung eines Gutscheins berechtigt. In der Norm heißt es: „Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm seien unbegründet. Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG sei gerechtfertigt. So liege das legitime Ziel der Gutscheinlösung darin, Insolvenzen der Veranstalter zu verhindern. Zudem sei der Eingriff geeignet und erforderlich. Nur durch das „Paket“ von Maßnahmen (Finanzhilfen, „Gutscheinlösung“, vorübergehende Insolvenzrechtsänderungen) ließen sich finanzielle Totalausfälle verhindern. Auch an der Verhältnismäßigkeit bestünden keine Zweifel. So seien Kulturveranstaltungen ein kulturelles Gut, jedoch keine für das Leben existenzielle Anschaffung oder systemrelevante Leistung. Darüber hinaus sieht Art. 240 § 5 Art. 5 Nr. 1 EGBGB eine Härtefallklausel vor, sodass in dringenden Fällen den TicketinhaberInnen die Erstattung des Geldes gewährleistet wird.
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