AG Würzburg: Kein Schadensersatz trotz Bilderklau

(…) Die Klägerin verwendete auf ihrer Homepage ein Bild, dessen Urheber der Beklagte war. Dieser hatte es zuvor unter der Creative Common Lizenz veröffentlicht, wonach das Lichtbild kostenlos verwendet werden durfte. Bedingung war, dass im Rahmen der Nutzung der Name des Urhebers genannt wird. Im Gegensatz zu den Standardfällen von Urheberrechtsverletzungen, hat der Rechteinhaber hier das Bild zwar freiwillig zur Nutzung freigegeben, allerdings unter den Bedingungen, die eben durch die Creative-Commons-Lizenz festgelegt sind.

Die Klägerin hielt sich jedoch letztlich nicht daran. Sie nutzte das Bild, ohne auf den Urheber oder dessen Werbepräsenz hinzuweisen, woraufhin der Beklagte ihr zunächst schriftlich eine Nachlizensierung gegen einen Pauschalbetrag anbot. Die Klägerin lehnte eine Zahlungspflicht nicht nur ab, sondern erhob negative Feststellungsklage beim AG Würzburg: Das Gericht sollte feststellen, dass dem Urheber kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zusteht.

Ohne Schaden kein Schadensersatz
Obwohl in dem vorliegenden Fall das Bild entgegen der Lizenzbedingungen verwendet wurde, besteht nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Nutzer. Denn ein solcher würde insbesondere voraussetzen, dass dem Urheber durch die unberechtigte Nutzung ein Schaden entstanden ist. Das AG Würzburg kam mithilfe der sogenannten Lizenzanalogie zu dem Schluss, dass im Rahmen einer Creative Common Lizenz aber gerade kein solcher Schaden besteht: (…).

Im Klartext: Wenn zwischen den Parteien – wie hier – keine Lizenzvereinbarung für die Nutzung geschlossen wurde, ermittelt das Gericht, was üblicherweise als Lizenz vereinbart worden wäre. Und da das Bild unter der Creative Common Lizenz zur unentgeltlichen Nutzung veröffentlicht wurde, liegt der objektive Wert nun einmal bei 0,- Euro.

Der Umstand, dass der Urheber das Bild nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellt, um durch die Verbreitung für sich zu werben, ändert daran nichts. Denn dies stellt lediglich das Motiv seiner Erlaubnis dar und erhöht nicht etwa den Wert des Bildes.

Diese Einschätzung ist sicherlich nicht ganz unumstritten – hier gab es auch schon andere Ansichten.

Ganz anders sieht das übrigens natürlich mit dem Schadensersatz aus, wenn es sich um ein Standard-Bildmaterial (sprich ohne Creative Common Lizenz) handelt – hier sind je nach Umfang und Dauer der Nutzung entsprechende Beträge zu leisten. (…)
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