Altersdiskriminierung durch „junges Team sucht…“?
Eine falsch gewählte Formulierung in einer Stellenanzeige kann für Unternehmen unangenehme Folgen haben. Ein Berliner Startup warb in einer Ausschreibung mit dem Hinweis auf ein „junges Team“. Darin sah ein abgelehnter Bewerber Altersdiskriminierung – im Gegensatz zum LAG Berlin-Brandenburg, das eine Benachteiligung und einen Entschädigungsanspruch des Mannes verneinte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Juli 2021 zu entscheiden, ob die Passage in einer Stellenausschreibung, dass ein „junges Team mit flachen Hierarchien“ geboten werde, Altersdiskriminierung darstellt. Während ein 48-jähriger Bewerber überzeugt war, wegen seines Alters nicht eingestellt und deshalb diskriminiert worden zu sein, sahen die Richter in der Formulierung schon keinen Bezug zum Alter der Mitarbeiter. Da sich das Unternehmen im Eingangstext der Stellenausschreibung als Startup, das erst seit wenigen Jahren besteht, vorgestellt hatte, sei der Hinweis auf das „junge Team“ als Umschreibung einer erst seit Kurzem bestehenden Belegschaft zu verstehen und benachteilige den Mann nicht aufgrund seines Alters (Urt. v. 01.07.2021, Az. 5 Sa 1573/20).
Startup bietet Bewerbern „junges Team“
Das Unternehmen, ein im Jahr 2017 gegründetes Startup, hatte die Stelle des „(Junior) Key-Account-Managers“ ausgeschrieben. Unter dem Stichpunkt „Wir bieten“ nannte das Unternehmen in der Stellenanzeige ein „junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspieltraum lässt“. Ein 48-jähriger Mann erhielt vom Unternehmen auf seine Bewerbung eine Absage, gegen die er daraufhin klagte. Er verfolgte mit der Klage die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5000 Euro.
Nach Auffassung des Mannes sei er wegen seines Alters benachteiligt worden. Er verwies diesbezüglich auf die Stellenanzeige: Mit der Formulierung „junges Team“ hätte das Unternehmen Bewerber mit einem niedrigeren Lebensalter gesucht. Das Startup argumentiere hingegen, der Verweis auf das „junge Team“ habe sich nicht auf das Alter, sondern auf die verhältnismäßig kurze Zeit des Bestehens bezogen. Die Formulierung unterstreiche den Charakter als Startup und sei als „junges Unternehmen“ zu verstehen.
ArbG: Kein Verstoß gegen Benachteiligungsverbot
Das Arbeitsgericht Berlin urteilte in der Folge zugunsten des Startups (Urt. v. 26.11.2020, Az. 38 Ca 7306/20). Zur Begründung führte es aus, der Bewerber habe keine Indizien vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen ließen, dass er wegen seines Alters benachteiligt worden sei.
§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) enthält ein Benachteiligungsverbot aus den in § 1 AGG genannten Gründen – unter anderem aufgrund des Alters. Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz zudem nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden. Sollte ein Bewerber allerdings diskriminiert worden sein, muss er nach § 22 AGG nur Indizien vortragen, die seine Benachteiligung vermuten lassen. Beweisen, dass keine Benachteiligung vorgefallen ist, muss dann das jeweilige Unternehmen.
Der 48-jährige Bewerber hätte deshalb Indizien darlegen müssen, die seine Altersdiskriminierung vermuten ließen. In der Stellenausschreibung seien aber keine altersbezogenen Besetzungskriterien oder Wünsche formuliert worden, so das Gericht. Der Hinweis auf das „junge Team“ werde dadurch relativiert, dass er nicht unter dem Punkt „Wir suchen“, sondern unter „Wir bieten“ stehe. Die Formulierung sei zudem im Sinne von „junges, also neugegründetes Unternehmen“ zu verstehen. Gegen das Urteil legte der Bewerber anschließend Berufung ein.
LAG verneint Bezug zum Alter der Mitarbeiter
Die Berufung blieb allerdings – ebenso wie die ursprüngliche Bewerbung – erfolglos. Das LAG entschied wie das ArbG im Sinne des Unternehmens und verneinte eine Altersdiskriminierung. Die Richter sahen kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung nach § 7 Abs. 1 AGG.
Der Hinweis auf ein „junges Team“ in einer Stellenausschreibung könne zwar mit der Erwartung verbunden sein, dass der Bewerber selbst „jung“ sei und deshalb gut ins Team passe. Da sich das Unternehmen aber schon im Eingangstext der Stellenausschreibung als Startup, das erst seit wenigen Jahren besteht, vorgestellt hatte, sei der Hinweis auf das „junge Team“ als Umschreibung einer erst seit kurzem bestehenden Belegschaft zu verstehen. Es werde im Kontext der Ausschreibung klar, dass es sich beim Arbeitgeber schlicht um ein noch junges Startup handele und die Ausführungen daher auf die Beschreibung des existierenden Teams zu beziehen seien. Die Formulierung habe den Aussagegehalt, dass Bewerber nicht auf eine schon eingespielte, seit langem bestehende, sondern eine erst seit kurzem zusammenarbeitende Belegschaft treffen. Diese könne dem Bewerber besondere Spielräume bei der Mitarbeit in dem aufstrebenden Unternehmen bieten. Dadurch werde nicht die Zusammenarbeit mit jungen Menschen erwartet. (…)
Der Bewerber habe deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da das LAG keine Revision zuließ, legte der Mann eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese wurde vom Bundesarbeitsgericht jedoch verworfen (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 8 AZN 581/21). (…)
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