Amazon-Händler trifft Prüfpflicht für ihre eigenen Angebote

Anders als bei eigenen Online-Shops, können Händler, die über Amazon verkaufen, die Angebote nicht selbst gestalten. Das Kammergericht (KG) Berlin entschied, dass Händler dennoch verpflichtet sind, die Angebote von Amazon auf Rechtsfehler zu prüfen.

In dem Fall ging es um einen Amazon-Händler, gegen den der Kläger in der Vergangenheit bereits einen Unterlassungsanspruch erstritten hatte. Mit neuen Angeboten zweier Artikel verstieß der Beklagte wenig später gegen diese Unterlassungsverpflichtung. Der Kläger forderte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe, die er gerichtlich durchsetzte. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 5000 Euro (Urt. v. 14.11.2019, Az. 91 O 57/19). Gegen die Entscheidung des LG Berlin legte der Beklagte Berufung beim KG Berlin ein. Dieses hat nun die Berufung zurückgewiesen (Beschl. v. 21.6.2021, Az. 5 U 3/20).

Das KG Berlin folgte bei seiner Begründung der Argumentation des BGH, der eine Prüfpflicht bei Amazon-Händlern selbst sieht. Diese bedienten sich einer Verkaufsplattform, bei der sie selbst keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung hätten. Wer sich dafür entscheide, eine solche Plattform zu nutzen, müsse dann auch das Risiko tragen, das damit einhergehe. (…)
Der Beklagte hatte argumentiert, eine regelmäßige umfassende Überprüfung sei für einen Einzelunternehmer unzumutbar. Bei mehr als 5000 eingestellten Artikeln sei die Prüfung zu zeit- und kostenaufwendig. Das sah das Gericht anders. Der Beklagte habe sich bewusst für diesen Vertriebsweg entschieden und müsse daher die wirtschaftlichen Nachteile, die sich daraus ergeben, hinnehmen. Somit sei auch er verpflichtet, seine Angebote zu überprüfen. Unterlasse er dies, müsse er die Konsequenzen hinnehmen.

Nach Ansicht des KG genüge es nicht, dass der Händler regelmäßig stichprobenartig seine Angebote überprüfe. Zumindest dann nicht, wenn dadurch nicht sichergestellt werden könne, dass in einem angemessenen Zeitraum jedes Angebot, welches dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum auf der Plattform eingestellt werde, überprüft werde. Bei Amazon sei das bei mehreren Angeboten nicht möglich. Den Händler treffe daher für alle seine Angebote die regelmäßige Prüfpflicht. Von einer angemessenen Regelmäßigkeit ging das Gericht aus, wenn der Händler seine Angebote von Montag bis Freitag einmal am Tag kontrolliert und die Prüfung schriftlich dokumentiert. (…)

Gegen das Urteil des LG Berlin hatte der Beklagte hervorgebracht, die Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Dem widersprach das KG und argumentierte, dass die Höhe der Vertragsstrafe ihrem Zweck entsprechend angemessen sei. Sie solle nämlich dafür sorgen, dass der Schuldner keine weiteren Verstöße begeht. (…)

Die Entscheidung des KG Berlin zeigt (…), dass Anbieter auf Amazon ein oftmals größeres Risiko eingehen als Anbieter auf ihren eigenen Plattformen. Das KG folgt damit der Rechtsprechung anderer Gerichte, die sich ebenfalls für eine Haftung der Händler aussprachen, auch wenn diese keinen Einfluss auf die Angebotsgestaltung haben.

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