Amazon-Verkäufer haftet für die automatische Zuordnung von Produktbildern

Auf Amazon lassen sich als Händler starke Umsätze erwirtschaften. Die Plattform weist aber auch rechtliche Schwachstellen auf. Mit einer solchen musste sich nun das OLG Frankfurt beschäftigen. Wenn Amazon ein unzutreffendes Produktbild ausspielt, muss der Verkäufer den Kopf dafür hinhalten. Produktbilder sind eine wichtige Marketingmaßnahme im Fernabsatz. Oftmals wird bei der Darstellung von Produktbildern aber auch Schindluder getrieben. Doch was ist, wenn man als Verkäufer gar nicht selbst, sondern die Verkaufsplattform die Bilder stellt? Um einen solchen Fall ging es im folgenden Rechtsstreit:

Es stritten sich zwei Anbieter von Druckerzubehör. Bereits im Jahr 2017 erwirkte der Mitbewerber gegen seinen Händlerkollegen eine einstweilige Verfügung bei dem LG Hanau (Beschluss vom 4.12.2017 Az.: 5 O 17/16). Die Antragsgegnerin hatte seinerzeit bei Amazon Toner ohne Originalverpackung angeboten und sich dazu an das Angebot des Antragsstellers „angehängt“. Dieser vertrieb den Toner jedoch mit Originalverpackung. Entsprechend wurde dies im Angebot auch bildlich dargestellt. Die Antragsgegnerin verkaufte also Toner ohne Originalverpackung im Rahmen eines Angebots, welches so bebildert war, dass auf den Bildern eine Originalverpackung erkennbar war. Da ein solches Verhalten klar wettbewerbswidrig ist, wurde es der Antragsgegnerin vom LG Hanau im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel verboten.

Aktuell störte sich der Antragsteller erneut am Amazon-Angebot der Antragsgegnerin. Deswegen beantragte er beim damals entscheidenden LG Hanau, gegen die Antragsgegnerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen, da diese gegen das gerichtliche Verbot verstoßen habe. Es wurde erneut beim Anbieten von Toner ein Produktbild dargestellt, welches einen Originalkarton abbildet, obwohl das Angebot der Antragsgegnerin gerade keinen Originalkarton umfasst. Die Antragsgegnerin ließ sich dahingehend ein, dass sie an Amazon als Plattformbetreiber übermittele, dass es sich um ein Produkt ohne Produktverpackung handelt und sie ein entsprechendes Bild ohne Verpackungskarton Amazon zur Verfügung stelle. Aus unbekannten Gründen wechsele das dargestellte Bild beim beanstandeten Angebot jedoch. Durch einen Chat mit Amazon habe sie nun davon erfahren, dass Amazon die Bilder zum angebotenen Produkt wohl willkürlich ausspiele.

Das LG Hanau wies den Ordnungsmittelantrag zurück. Auf die Beschwerde des Antragstellers sah das OLG Frankfurt den Antrag als begründet und setzte am 18.3.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro fest (Az. Az. 6 W 8/18). Kurzum: Der erneut angegangene Händler musste folglich für das falsche Artikelbild eine „Strafe“ zahlen. Zwar scheint es einen anfälligen Amazon-Algorthitmus hinsichtlich der Zuordnung bzw. Ausspielung von Produktbildern zu bestimmten Amazon-Angeboten zu geben. Da die Antragsgegnerin hiervon jedoch bereit in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Hanau im Erkenntnisverfahren berichtete, konnte Sie sich im nun laufenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr darauf berufen, von dieser „Fehleranfälligkeit“ nicht gewusst zu haben.

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