Angabe von Abwesenheitszeiten keine rechtswidrige Werbung
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.06.2023 Az. – 12 C 11/23 – Leitsatz mit den Worten des Gerichts.
Die Angabe der Internetpräsenzen in einer Abwesenheitsmail stellt keine Werbung dar, da diese Angabe nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist.
Sachverhalt, wie er in den Medien berichtet wird
Im Juli 2022 wandte sich ein Mann an ein Unternehmen, welches eine Internetdatenbank für die juristische Recherche betrieb, zwecks einer Produktberatung bzw. Angebotsanfrage. In der Folgezeit kam es zu einem regen Austausch zwischen dem Interessenten und einem Mitarbeiter des Unternehmens. Im Dezember 2022 erhielt der Interessent auf eine E-Mail eine Abwesenheitsmail des Mitarbeiters. In dieser waren unterhalb der Signatur verschiedene Internetpräsenzen des Unternehmens aufgelistet. Der Interessent sah darin eine unzulässige Werbung und klagte schließlich auf Unterlassung.
Rechtlich
Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch zu. Es handelt sich bei dem Verweis auf Internetpräsenzen der Beklagten durch die bloße Angabe der URL nicht um Werbung. Die Abwesenheitsmails der Beklagten haben keinen werblichen Inhalt gehabt. Der Verweis sei nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet gewesen. Er diene vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen sei.
Hilfsweise
Bei Annahme einer Werbung wäre diese zu dulden. Sollte man den Verweis auf die Internetpräsenzen als Werbung werten, hätte dies der Kläger nach Auffassung des Amtsgerichts zu dulden. Er habe die Abwesenheitsnachricht im Rahmen einer laufenden Produktberatung erhalten, zu welcher er selbst mehrfach mit dem Mitarbeiter der Beklagten Kontakt aufgenommen und bereits kommuniziert hat. Der Kläger sei insofern nicht schützenswert.
Anmerkung
Nach dem Grundsatz der Gleichbewertung des Gleichsinnigen müsste im Hinblick auf die Rechtsprechung zu Kundenzufreidenheitsstudien gleich entschieden werden.
Richtig ist dagegen: in beiden Fallgruppen: keine Werbung.
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