Anke Engelke wehrt sich gegen „Bild“
Anfang Januar 2018 war in der „Bild“ über das Scheidungsverfahren von Anke Engelke zu lesen. Die Tageszeitung berichtete sowohl online als auch im Print über einen Termin, den Engelke und ihr Ex-Mann Claus Fischer vor dem Amtsgericht wahrnahmen. Im Text wurde unter anderem das Aktenzeichen des Verfahrens, die Nummer des Gerichtssaals sowie die Dauer der Verhandlung geschildert. Neben dem Artikel erschienen zwei Bilder. Darauf waren Engelke und Fischer auf dem Weg zum Gericht zu sehen. Engelke sah sich durch den Bericht in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und ging gegen die Berichterstattung vor. Die Bild hielt dagegen, dass es sich bei dem Scheidungsverfahren Engelkes um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelte, was nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) auch die Veröffentlichung der Fotos rechtfertige.
Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab beiden Parteien in zwei Urteilen vom 7.7.2020 teilweise Recht (Az: VI ZR 246/19 und 250/19). Was die Fotos angehe, habe Engelke das Recht auf ihrer Seite. (…) Bei den Fotos handele es sich jedoch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wodurch eine Einwilligung Engelkes in die Veröffentlichung der Fotos entbehrlich würde. (…)
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