Anspruch gegen Musikhändler: Kollegah, Jigzaw und die Geissens
Vor dem AG München ging es um einen Streit über das Album „Post Mortem“ des Rappers Jigzaw (Urteil vom 26.7.2019, Az. 142 C 2276/19). In einem der Songs („Medusablick“) wurden die Geiss-Töchter Shania und Davina beleidigt. Ein Münchner Internethändler hatte die limitierte CD-Box trotz einstweilige Verfügung auf Unterlassung weiterverkauft. Der Internet-Musikhändler bot unter seinem Internetshop weiterhin das Album „Post Mortem“ als limitiertes Boxset zum Preis von 47,99 Euro an und verkaufte es zehnmal. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.10.2018 mahnten die Geissens den Händler ab und forderten die Unterlassung der gewerblichen Verbreitung der CD, da sie menschenverachtende und persönlichkeitsrechtsverletzende Textteile über die Töchter enthalte. Sie forderten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Händler teilte zunächst telefonisch mit, den Vertrieb eingestellt zu haben. Am 1.11.2018 gab er die geforderte schriftliche Unterlassungserklärung ab. Die Geissens stellten ihm über ihren Anwalt sodann Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 984,60 Euro in Rechnung.
Die von ihren Eltern vertretenen beiden Töchter argumentierten, dass die Rechtswidrigkeit der Textzeilen auch für Laien ohne weiteres und sofort erkennbar gewesen sei. Nach deren Verbreitung sei es in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen, dass ihn die beiden Töchter zur Vermeidung eines teureren Rechtsstreits bereits vorgerichtlich zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderten. Wer aus Kostengründen riskiere, die von ihm angebotenen Produkte vorher nicht auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, müsse die Folgen auch selbst wirtschaftlich tragen. Der Händler indes war der Überzeugung, dass im Text ja nur eine der Töchter, in den diskriminierenden Stellen aber jeweils eine Mehrzahl von – dann wohl anderen – Personen angesprochen würden, sodass die beiden Töchter gerade nicht in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt seien. Er habe auch nicht fahrlässig gehandelt: Bei etwa 2000 ständig verfügbaren Titeln bei einer Regelspielzeit von 1:30 Stunden hätte er über 375 Tage lang jeweils 8 Stunden lang gebraucht, um sämtliche Tonträger anzuhören. Das AG München urteilte nun zu Gunsten des Händlers, denn dieser hafte nicht als Täter einer selbst begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Weder habe er Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt der CD gehabt, noch habe er die CD weiterhin angeboten, nachdem er durch die Abmahnung davon Kenntnis erlangt hatte. Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme seit dem 19.12.2019 rechtskräftig.
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