Anwaltlicher Gegenstandswert kann vom Gerichtlichen abweichen
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2024, Az. V ZR 182/22, eine Entscheidung ohne gerichtlichen Leitsatz. […]
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich, wenn – wie hier – ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird, nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – V ZR 299/14, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700, 702). Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, gegen das Berufungsurteil Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die widerklagende Verurteilung beschränkt.
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