Auch bei den gerichtlichen Zuständigkeiten herrscht ein Tohuwabohu bei den AdBlockern
Zum Wettbewerbsrecht hat sich zuletzt das BVerfG am 8.10.2019 zu einem wettbewerbsrechtlichen Urteil entschieden. Im Internet wurde diese Entscheidung bereits als der finale große Sieg der AdBlocker gefeiert. Nun hat der Kartellsenat des BGH die Rechtslage mit einem noch unveröffentlichten Urteil vom 8.10.2019, Az. KZR 73/17, kartellrechtlich anders beurteilt. Noch nicht genug: Mit Urheberrecht wird eine neuerdings eingereichte Klage des Springer Verlags begründet. Das Urteil stellt zunächst darauf ab, dass der Anbieter von AdBlocks von den großen Seitenbetreibern Geld dafür verlangt, dass er ein Zugangshindernis zu den Nutzern beseitigt, das er mit dem Werbeblocker zuvor selbst geschaffen hat. Das Whitelisting-Modell mit dem sich der Anbieter von der Blockade freikaufen kann, ist – so der Kartellsenat – vom Werbeblocker für die Bestimmung des relevanten Markts nicht zu trennen. Kartellrechtlich relevant ist, ob die Werbung-Anbieter, wenn sie sich nicht in die Weiße Liste einkaufen wollen, auf irgendeine andere Art mit ihrer Werbung wieder Zugang zum Nutzer erhalten können.
Anmerkung: Diese Situation muss warnen. Spezialisierung mag gut sein, die Aufteilung von Senaten nach Rechtsgebieten auch, ebenso die Einrichtung unterschiedlicher Fachanwaltschaften, genau so ist es richtig, Schritt für Schritt vorwärts zu gehen. Dennoch, so wie es sich beim Adblocking verhält, darf das Recht nicht weiter entwickelt werden. Die Juristerei verliert sich. Es muss ermöglicht werden, eine Frage aus der Vogelperspektive zu beantworten. Womöglich gewinnt der – auch in der Recherche digital – erfahrene Generalist an Boden.
• schweizer.eu / rundy