Ausgleichszahlungen decken Schäden ab
Sommerzeit ist Urlaubszeit, doch nicht immer verläuft alles nach Plan. Gerade bei Fernreisen können Flugverspätungen schnell die Pläne durcheinanderwirbeln. Seit mittlerweile mehr als zehn Jahren soll hier die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 (FluggastrechteVO) Reisende schützen. Fluggäste erhalten demnach bis zu 600 Euro Entschädigung, wenn der Flug Verspätung hat oder der Reisende aufgrund von Überbuchung nicht wie gebucht mitfliegen konnte. (…)
Doch was gilt, wenn Pauschalreisende aufgrund einer Flugverspätung bereits gebuchte Hotelübernachtungen am Ankunftsort nicht wahrnehmen können? Haben sie dann neben den Ansprüchen gegen die Airline auch Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter? Damit musste sich nun der BGH auseinandersetzen (Urteile vom 6.8.2019 – X ZR 128/18 und X ZR 165/18). Er fasste zwei ähnlich gelagerte Fälle zu einem Verfahren zusammen. Beide Sachverhalte hatten gemein, dass Reisende aufgrund von Überbuchung bzw. Verspätung mit deutlicher Verzögerung am Zielort ankamen, sodass sie bereits im Vorfeld gebuchte Hotelübernachtungen nicht in Anspruch nehmen konnten. In beiden Fällen haben die Fluggesellschaften nach § 7 Abs. 1 c FluggastrechteVO Ausgleichszahlungen von je 600 Euro pro Person geleistet.
Darüber hinaus verlangten die Kläger aber auch nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Bürgerliches Gesetzbuch Schadensersatz. Sie verlangten insbesondere Schadensersatz für die vergebens gebuchten Übernachtungen. Die Reiseveranstalter verwiesen hingegen auf Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastrechteVO, wonach die Ausgleichszahlungen nach der Verordnung auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche angerechnet werden könnten. Bereits in den Vorinstanzen unterlagen die Urlauber. Nun hat auch der BGH zugunsten der Reiseveranstalter entschieden. Den Richtern zufolge decken sie die Ausgleichsansprüche nach der FluggastrechteVO mit den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen. (…)
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