Automatisierte Mahnungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden
Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 28.12.2021 (Az. 15 U 14/21) die Berufung eines großen Versandunternehmens gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) zurückgewiesen, in welchem dem Unternehmen untersagt worden war, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für automatisiert erstellte Mahnungen jeweils eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung zu stellen.
Das Versandunternehmen hatte einer Kundin, die sich im Zahlungsverzug befand, monatliche „Mahngebühren“ in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung gestellt, obwohl hierüber weder eine entsprechende Vereinbarung mit der Kundin getroffen worden war, noch die AGB des Unternehmens eine entsprechende Regelung hierzu enthielten. Die pauschalen Mahngebühren wurden einfach kommentarlos in den Kontoauszug der Kundin eingebucht.
Aufgrund dieser Vorgehensweise wurde das Unternehmen von dem Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. nach erfolgloser Abmahnung vor dem LG Hamburg auf Unterlassung verklagt. Das LG Hamburg verurteilte das Unternehmen antragsgemäß zur Unterlassung. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen vor dem OLG Hamburg Berufung ein, welche letztlich aber erfolglos blieb. Das LG Hamburg sah in der Vorgehensweise des Unternehmens eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. (…)
Das OLG Hamburg schloss sich der Rechtsauffassung des LG Hamburg an und wies die Berufung des Unternehmens mangels Erfolgsaussichten per Beschluss gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurück. (…)
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