„BamS“ durfte nicht mit „Traumschiff“-Kapitän Sascha Hehn ködern
Die Zeitung „Bild am Sonntag“ (BamS) durfte im Rahmen eines Gewinnspiels der Aktion „Urlaubslotto“ kein Bild des ehemaligen „Traumschiff“-Kapitäns Sascha Hehn verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Urteil vom 10.10.2019, Az. 15 U 39/19). Der Axel Springer Verlag muss darüber Auskunft über die Druckauflage am Erscheinungstag geben, um dem Schauspieler Sascha Hehn eine Schadensersatzklage zu ermöglichen.
Hintergrund zum Fall
Die „BamS“ hatte ihre Leser dazu aufgefordert, über Mehrwertdienstnummern an einem Gewinnspiel teilzunehmen und im Rahmen des Gewinnspiels unter den Teilnehmern Karten für eine Kreuzfahrt verlost. Bebildert wurde das Gewinnspiel mit drei Schauspielern in Schiffsuniform aus der ZDF-Serie „Das Traumschiff“. Den Lesern und Teilnehmern wurde dazu der Hinweis erteilt, dass man die drei Abgebildeten zwar auf der Kreuzfahrt nicht treffen werde, man aber als Gewinner wie auf dem echten TV-Traumschiff zu den schönsten Buchten und den spannendsten Städten schippern würde.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln hat mit seiner Entscheidung im Kern eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, wonach diese Bebilderung ohne Einwilligung des Abgebildeten unzulässig war. Im Rahmen der Einzelfallabwägung stellte das OLG fest, dass das Bild gerade auch zu kommerziell-werblichen Zwecken genutzt worden sei. Ein Gewinnspiel sei zwar im Grundsatz noch der redaktionellen Tätigkeit eines Presseorgans zuzuordnen und insofern von der Pressefreiheit gedeckt. Im BamS-Fall habe das Bild aber kaum echten Nachrichtenwert gehabt, und es habe die werbliche Nutzung im Vordergrund gestanden. Die Beliebtheit des Klägers Sascha Hehn als Traumschiff-Kapitän habe als „Garant“ für eine Traumreise ersichtlich auch auf den Hauptgewinn abfärben sollen. Außerdem sei mit dem Bild des Klägers die Aufmerksamkeit der Leser auf die kostenpflichten Mehrwertdienstnummern gelenkt worden, mit denen eine gewisse Refinanzierung des Gewinnspiels erfolgt sei. Die Argumentation des Axel Springer Verlages, es habe sich lediglich um ein „Symbolfoto“ für die ausgelobte Traumreise gehandelt, ließ das OLG Köln nicht gelten. Mit dieser Begründung könne auch das Abbild eines Fußballspielers als „Symbolbild“ für jedes Gewinnspiel verwendet werden, bei dem es Karten für ein Fußballspiel zu gewinnen gibt, an dem der Abgebildete selbst dann jedoch nicht teilnehmen müsse. Ein derart weites Verständnis eines Symbolbildes wäre geeignet, das Recht am eigenen Bild Prominenter weitgehend auszuhöhlen.
• www.wbs-law.de