Bekanntes Geschäft für Oktoberfest-Reservierungen rechtswidrig
Landgericht München I Gericht für Handelssachen Urteile vom 4.4.2022, Az. 4 HK 0 1965/22 und 4 HK 0 55/22.
Der Fall
Das Oktoberfest soll in diesem Jahr wieder stattfinden, und schon im Vorfeld werden bereits jetzt im Internet von verschiedenen Händlern Reservierungen zu teils hohen Preisen gehandelt. Zwei Mal war das Fest wegen der Pandemie ausgefallen.
Das Landgericht München I hatte einer Agentur per Einstweiliger Verfügungen untersagt, Tickets für die Zelte Augustiner, Bräurosl und Hofbräu zu verkaufen. Die unterlegene Agentur legte Widerspruch ein. Nun bestätigte das auf Wettbewerbssachen spezialisierte LG für Handelssachen die Einstweiligen Verfügungen. Die Urteile sind allerdings nicht rechtskräftig.
Der rechtliche Inhalt der Urteile
Irreführende Geschäftspraxis: Im aktuellen Fall sei das Angebot irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Agentur ihren Kunden zumindest zum Zeitpunkt der Bestellung keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen könne. Die Agentur dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern zur Verfügung stellen könne.
Anmerkung
Die Brauereien und Wiesnwirte haben mehrere Interessen daran, einen solchen Handel zu unterbinden. Sie verdienen nichts an diesem Handel. Sie bekommen zum Teil unerwünschte und auch unpassende Besucher. Das „Volksfest“ verliert zu einem guten Teil seinen Sinn. Das Problem besteht schon seit langem. Bekannt ist auch, dass bestimmte Personengrupen, wie extra angereiste Touristen, geballt auftreten. Dass Agenturen mit „Tickets“ handeln, besagt schon viel.
Das Problem besteht selbst für Fälle, bei denen man sich Manipulationen nur schwerlich vorstellen kann; selbstverständlich nicht nur für Oktoberfest-Tickets. So für Veranstaltungen, bei denen im Wesentlichen Prominente teilnehmen und unerwünschte Personen im Prinzip erkannt werden können. Früher war dies so in geringerem Ausmaß bei BAMBI.
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