Bestpreisklauseln von Booking.com unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss die sogenannte „enge Bestpreisklausel“ von „booking.com“ für unzulässig erklärt (Beschluss vom 18.5.2021 Az. KVR 54/20). Das Hotelbuchungsportal „booking.com“ ermöglicht Kunden, Hotelbuchungen direkt auf ihrer Seite durchzuführen. Für die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Seit Juli 2015 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen von „booking.com“ eine enge Bestpreisklausel vor. Das bedeutete, dass die Hotels auf ihren eignen Webseiten keine niedrigeren Preise oder besser Konditionen anbieten durften als das Buchungsportal. (…)
Das Bundeskartellamt (BKartA) hatte im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig sei, und ihre weitere Verwendung ab 1.2.2016 untersagt. Seitdem wurde sie von „booking.com“ nicht mehr angewandt, die Webseite legte gegen das Verbot aber Beschwerde ein. Im Dezember 2019 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Untersagung des BKartA zunächst wieder aufgehoben (Beschluss vom 4.6.2019 Az. VI-Kart 2/16 (V)). Das Gericht hielt die Klausel zwar für wettbewerbsbeeinträchtigend, sie sei allerdings nicht unzulässig, weil sie notwendig sei, um ein „illoyales Umlenken von Kundenbuchungen“ zu verhindern. Betreiber von Buchungsportalen hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass Kunden, die sich auf der Plattform über Hotels informieren, auch dort buchen. (…)
Die vom BKartA eingelegte Rechtsbeschwerde war nun vor dem BGH erfolgreich und die Untersagung der Klausel wurde wiederhergestellt. Entgegen des Beschluss des OLG Düsseldorf hat der BGH die Regelung als wettbewerbswidrig und unzulässig gemäß Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angesehen. Laut BGH entspreche es der Systematik des Art. 101 AEUV, die enge Bestpreisklausel nur als zulässige Nebenabrede zu betrachten, wenn sie zur Durchführung des Vertrages objektiv notwendig wäre. Doch Ermittlungen des BKartA, die nach Aufgabe der Verwendung der engen Bestpreisklausel 2015 durchgeführt wurden, haben ergeben, dass „booking.com“ nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen, Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland weiter stärken konnte. Deshalb kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Klausel für die funktionierende Vertragsdurchführung nicht notwendig sein könne. (…)
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