Beworbene Online-Shop-Produkte müssen lieferbar sein
Gaming-Fans kennen seit beinahe einem Jahr das Dilemma: Die Playstation 5 ist überall ausverkauft. (…) Dennoch wurde vielfach suggeriert, das die PS5 lieferbar sei. Dass Online-Shops jedoch nicht mit Artikeln werben dürfen, die nicht lieferbar sind, hat nun das Landgericht Ingolstadt in einem Fall klargestellt (Urteil vom 15.6.2021, Az.: 1 HK O 701/20).
Das LG Ingolstadt hat einer Elektronikmarktkette untersagt, künftig mit einem Verkaufscountdown unter Einblendung einer ablaufenden Uhr zu werben, wenn die dabei angebotenen Waren tatsächlich nicht zum Verkauf bereit stehen. Dem Verfahren liegt eine einwöchige Werbeaktion einer Elektronikmarktkette zugrunde. Im Rahmen dieser Aktion wurden unter dem Motto „7 Tage – 7 Kracher“ jeden Tag verschiedene Produkte beworben und zu einem Angebotspreis angeboten. (…) Das Problem dabei: Die angebotenen Produkte waren nicht vorrätig. Die Kundinnen und Kunden konnten die beworbenen Produkte während der Verkaufsaktion also weder online bestellen noch in den Märkten abholen.
In der fehlenden Bereitstellung der beworbenen Artikel der Angebotsaktion sah die auf Abmahnungen spezialisierte Wettbewerbszentrale eine unlautere geschäftliche Handlung. (…) Nachdem die Elektronikmarktkette eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim LG Ingolstadt.
Doch ab wann ist eine solche Werbung als unlautere geschäftliche Handlung zu qualifizieren? Stets unzulässige Handlungen (…) benennt der Anhang zu § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die sogenannte „schwarze Liste“ enthält dreißig Tatbestände, die eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen und welche von Wettbewerbern abgemahnt werden können.
Im aktuellen Fall ist die Ziffer 5 anwendbar. Danach liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung immer dann vor, wenn es sich um sogenannte „Lockangebote“ handelt. Unzulässig ist die geschäftliche Handlung daher u. a. dann, wenn die zu einem bestimmten Preis angebotenen Waren- oder Dienstleistungsangebote nicht vorrätig sind. In diesen Fällen muss der Unternehmer den Verbraucher darüber aufklären, sobald er hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass er die angebotenen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen kann. Bei der Frage nach der Angemessenheit kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. (…) Wenn es also Gründe für die Annahme gibt, dass der Warenvorrat die zu erwartende Nachfrage nicht decken wird, muss der jeweilige Betreiber des Shops den Verbraucher bereits in der Werbung darüber aufklären. Ein Hinweis wie „Nur solange der Vorrat reicht“ reicht dafür idR. aus.
Einen solchen Hinweis hatte der Elektronikmarkt gegenüber seinen Kunden jedoch nicht abgegeben. Das LG Ingolstadt schloss sich in seinem Urteil daher der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass eine solche Werbung irreführend sei. (…)
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