BGH demoliert Werbetrick von Amazon und anderer Online-Shops
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 25.7.2019 (Az. I ZR 29/18) gegen Amazon geurteilt:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass bei Eingabe der Suchbegriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Google-Suchfunktion von den Beklagten gebuchte Anzeigen erschienen, die die Wörter „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Fahrradtasche Zubehör“, „Lenkertasche Fahrrad Ortlieb“ und „Ortlieb Gepäcktaschen“ enthielten und mit Angebotslisten auf www.amazon.de verlinkt waren, die neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller zeigten. Die Klägerin bietet ihre Produkte nicht über die Plattform „amazon.de“ an. Sie sieht in den mit gemischten Angebotslisten verlinkten Anzeigen eine Verletzung des Rechts an der Marke „Ortlieb und nimmt die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.
Begründung
Der Verkehr erwartet, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte der Firma Ortlieb gezeigt werden. Die Gestaltung der Anzeigen gibt dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller enthalten sind.
Die verkürzten Adressen der Internetseiten unter dem Text der Anzeigen – z. B. www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche – suggeriert vielmehr, dass dieser Link zu einer Zusammenstellung von Angeboten auf der Webseite www.amazon.de führt, die die genannten Kriterien erfüllen, mithin zu Produkten der Marke Ortlieb. Da Kunden mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten rechnen, tatsächlich aber zu Angebotslisten geführt werden, die auch Fremdprodukte enthalten, wird die Klagemarke in den Anzeigen irreführend verwendet. Dieser Verwendung der Marke kann sich die Klägerin widersetzen.
• www.schweizer.eu / rundy