BGH entscheidet in Tina Turners Fall
„Simply The Best – Die Tina Turner Story“ ist eine Tribute-Show und soll die Sängerin Tina Turner feiern. Doch Turner selbst gefiel das überhaupt nicht, und sie verklagte den Tourveranstalter, die Cofo Entertainment GmbH & Co. KG aus Passau. Der Grund: Verwechslungsgefahr! Die Frau auf den Werbeplakaten sehe ihr zum Verwechseln ähnlich. So könne man meinen, sie selbst würde in der Show auftreten.
Der Tourveranstalter indes wies alle Vorwürfe zurück. Das Unternehmen teilte mit, man sage ja nicht: „Erleben Sie Tina Turner live.“ Es sei allgemein bekannt, dass die echte Turner bereits vor über zehn Jahren ihre Karriere beendet habe. Da es aber eine Hommage an Turner sei, sehe die Darstellerin Dorothea „Coco“ Fletcher der jungen Turner dementsprechend ähnlich. Nun hat der Bundesgerichtshof die Frage entschieden.
Das Landgericht Köln hatte 2019 der Klage zunächst stattgegeben (Urteil vom 22.1.2020, Az. 28 O 193/19). Das Plakat, auf dem Turner von einer rund 30 Jahre alten Doppelgängerin dargestellt werde, dürfe nicht mehr verwendet werden. Die Begründung: Es bestehe Verwechslungsgefahr, denn man könnte meinen: „Da spielt Tina Turner mit.“
Cofu Entertainment nahm das nicht hin und ging in Berufung. Mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass Turner keine Unterlassungsansprüche zustünden (Urteil vom 17.12.2020, Az. 15 U 37/20). Man müsse das Plakat insgesamt als Kunst betrachten – entsprechend falle die Abbildung auf dem Plakat unter die Kunstfreiheit. Während das LG Köln die Ansicht vertrat, dass Tina Turner durchaus noch mal auftreten könne und dies keineswegs für völlig abwegig hielt, betrachtete das OLG Köln dies als „eher fernliegend“. Doch damit hatte der Rechtsstreit noch kein Ende gefunden, denn das OLG hatte die Revision zum BGH zugelassen. Begründung: Die Rechtsfrage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Insbesondere die Doppelgänger-Fälle sind hier tatsächlich von großer Relevanz.
Bereits nach der Verhandlung im vergangenen Jahr 2021 durfte sich Turner jedoch nicht mehr allzu große Hoffnungen machen. So betonte der Vorsitzende BGH-Richter bereits damals, dass sich Turner vor immerhin nun mehr als zehn Jahren offiziell zurückgezogen und seither kein Comeback verkündet habe, was eingefleischte Fans auch wüssten.
Entsprechend fiel das Urteil erwartungsgemäß gegen Tina Turner aus (Urteil vom 24.2.2022, Az. I ZR 2/21). Bereits das OLG Köln habe zutreffend angenommen, dass der Tourveranstalter in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen Turners eingegriffen habe. Ebenfalls zutreffend habe das OLG die Verwendung des Bildnisses Turners auf den Werbeplakaten als nach dem Kunsturhebergesetz erlaubt angesehen (§§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 KUG). Für die Interessenabwägung zum Recht Turners am eigenen Namen habe das OLG Köln auf seine Ausführungen bei der Interessenabwägung zum Recht am eigenen Bild verwiesen. Dies sei, so der BGH, ebenfalls nicht zu beanstanden.
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