BGH-Urteil gegen Blogger
Seit (…) 2010 betreibt der Beklagte die Website www.aktienversenker.de in Form eines Blogs, zuletzt – unter voller Namensnennung des Klägers – mit dem Titel „Alles über die Firmenräuber T[…] W[…] und O[…] K[…] [Kläger]“. Ein erheblicher Teil der zahlreichen Blogbeiträge befasst sich mit dem Kläger und seinen angeblichen Fehlgriffen und Peinlichkeiten. Er wird in den Beiträgen wiederholt als „Firmenräuber“, „Börsenhallodri“ oder „Börsenversager“ (…) u. ä. bezeichnet.
Der BGH sagt in seinem Urteil vom 29.6.2021, herausgegeben am 5.8.2021 (Az. VI ZR 10/18): Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 152, 152 Rn. 91 – Recht auf Vergessen I). Da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen die Art und Weise der (…) Berichterstattung über seine Person gegenüber der Öffentlichkeit wendet, sind damit die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend.
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