Boris Becker, Springer Verlag und eine Pressekammer vor dem BVerfGE
Beschluss vom 26.4.2023, Az. 1 BvR 718/23. Veröffentlicht ist der Beschluss im Volltext nicht, soweit ersichtlich auch nicht in Form einer Pressemitteilung (Stand 15.5.2023, 0;00 Uhr). Wohl aus gutem Grunde nicht.
Zum achten Mal seit 2020 hat die Pressekammer des LG Berlin gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoßen; Grundgesetz Art. 3 Abs. 1 in Vb. mit Art. 20 Abs. 3 GG und Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1. Vgl. auch noch unsere Anmerkung unten. Der Fall, wie ihn LTO am 11. Mai geschildert hat. Hintergrund des erneuten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts ist eine einstweiligen Verfügung gegen die Axel Springer SE, die Boris Becker beim LG Berlin beantragt hatte. Das Gericht erließ diese einstweilige Verfügung innerhalb von zwei Tagen, ohne zumindest versucht zu haben, die Beteiligten anzuhören.
Anmerkung
Wenn dieser Beschluss zu beurteilen ist, sind beim Beurteiler in mehreren Beziehungen Erfahrungen gefragt: In Bezug auf den Beurteiler, auf die Verlage und in Bezug auf gerichtliche Pressekammern. Deshalb, aber möglichst ohne zu werben:
Die Kanzlei Prof. Schweizer hat bereits vielfach im Bereich des investigativen Journalismus darüber berichtet, dass ein von einer Pressemaßnahme Betroffener grundsätzlich gehört werden muss. Seit dem Jahr 1985 befasst sie sich ständig, überwiegend täglich, mit Presserecht:
Zwanzig Jahre als Rechtsabteilung eines Pressekonzerns mit vielen Zeitschriften. Daneben im Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats ebenfalls zwanzig Jahre lang einerseits mit den Rechten der Presse und andererseits mit den Rechten Betroffener. Zu den Tätigkeiten einer Presserechts-Kanzlei gehört beispielsweise auch regelmäßig, dass die Presse im Rahmen des investigativen Journalismus bei einem Betroffenen korrekt anfragt, und die Presserechtskanzlei den Betroffenen bei der Beantwortung der Presseanfrage unterstützt.
Das vom BVerfG in seinem Beschluss vom 26.4.2023 beurteilte Verhalten der Pressekammer lässt sich nur mit Theorien erklären. Über den Hintergrund kann man nur unterschiedliche Vermutungen anstellen – zumal mit Boris Becker und dem Springer Verlag keine Unbekannten beteiligt waren und diese Pressekammer ohnehin seit 2020 mit sechs Fällen beim Bundesverfassungsgericht die erforderlichen speziellen Erfahrungen gesammelt hat und als Pressekammer in der täglichen Praxis mit Sachverhaltsbehauptungen und Entgegnungen befasst ist. „Bild“ war bei den bisherigen Entscheidungen der Pressekammer zur Anhörung am häufigsten betroffen und schließt:
Die Verlage werden also weiterhin nach Karlsruhe ziehen müssen, um sich Gehör zu verschaffen. Der Kanzlei Schweizer bleibt die Frage: Ist der Verfassungsbruch der Berliner Richter Vorsatz oder Unfähigkeit?
Auch die weiteren Medien sind sprachlos und stellen heraus, wie zum Beispiel LTO: Als „prozessuales Urrecht“ gebietet es das Recht auf prozessuale Waffengleichheit in Verbindung mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich, der Gegenseite vor einer gerichtlichen Entscheidung Gehör zu gewähren, um auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss nehmen zu können. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Dieser Fall wird sicher in die Pressegeschichte eingehen als negatives Beispiel für die Garantie der Unabhängigkeit der Richter.
• schweizer.eu / rundy