Brexit & Markenschutz: Das gilt es für Markeninhaber zu beachten
Großbritannien ist raus aus der EU. Der Austritt hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Markenrechten. Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten nur im Gebiet der EU und verlieren nun den Schutz im Vereinigten Königreich. Rechteinhaber, die einen solchen Schutz weiterhin benötigen, müssen deshalb eine entsprechende nationale britische Marke oder ein Design erlangen.
Markenrechtliche Grundlagen in der Europäischen Union
In der Europäischen Union gibt es durch das Institut der Unionsmarke die Möglichkeit, einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU zu erhalten. Bislang erstreckte sich dieser Schutz auf 28 Mitgliedstaaten, unter anderem auf Großbritannien. Durch den Austritt Großbritanniens stellt sich nun die Frage, wie sich die markenrechtlichen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien verschieben. Grundsätzlich gilt, dass mit dem Austritt eines Mitgliedsstaats aus der EU auch der unionsrechtliche Markenschutz in diesem Mitgliedsstaat beendet ist. Problematisch ist hierbei, dass viele Unternehmen darauf verzichtet hatten, nationale Marken in Großbritannien anzumelden. Diese Unternehmen müssen sich nun überlegen, ob und wie sie ihren Markenschutz in Großbritannien erhalten können. Die gute Nachricht lautet: Die Regierung des Vereinigten Königreichs möchte die Betroffenen nicht schutzlos im Regen stehen lassen. Deshalb soll durch das britische Markenamt, Intellectual Property Office (IPO), eine vergleichbare UK-Marke geschaffen werden. Dadurch soll der Markenschutz jedenfalls im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Besonderheiten ergeben sich für Inhaber von Unionsmarken, die im Zeitpunkt des Brexits bereits angemeldet waren, aber noch nicht registriert worden sind.
Hier gilt:
– Betroffene können innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach dem Tag des Austritts die Eintragung einer vergleichbaren UK-Marke bei der IPO beantragen.
– Das frühere Datum der anhängigen Unionsmarke wird in Bezug auf die vergleichbare UK-Marke beibehalten.
In Großbritannien kann jede gültige Priorität gelten gemacht werden, die für die anhängige Unionsmarke bestanden hat.
– Der Schutzumfang der vergleichbaren UK-Marke gilt nur so weit, wie auch der Schutz der beantragten Unionsmarke gegangen wäre.
– Es fallen 170 Pfund für die 1. Nizza-Klasse an, 50 Pfund für jede weitere Nizza-Klasse.
– Es bleibt bei der Schutzdauer der Unionsmarke. Eine Verlängerung muss beantragt werden.
Die IPO möchte nach dem Brexit ein Opt-Out-Verfahren anbieten, über das man auf den Markenschutz im Vereinigten Königreich ausdrücklich verzichten kann. Wenn die Gemeinschaftsmarke erst nach dem Brexit entstanden ist, ist die Registrierung einer UK-Marke nicht mehr möglich.
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