„BronchoStop“ für Verbraucher nicht irreführend
Der Name „BronchoStop“ für einen Hustensaft, der den Husten aber nur lindert und nicht stoppt, ist keine irreführende Bezeichnung. Das Medikament darf nach einem Urteil des OLG Köln seinen Namen behalten.
Das Oberlandesgericht Köln hat im Rechtsstreit um einen Hustensaft mit dem Namen „Bronchostop Sine Hustensaft“ zwischen einem Pharmaunternehmen und einem Wettbewerbsverein geurteilt (OLG Köln, Urt. v. 16.9.2022 – Az. 6 U 24/22).
Kläger war ein Wettbewerbsverein, der die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt, insbesondere die Regeln des lauteren Wettbewerbs. Der Verein stufte den Namen des Arzneimittels als irreführend ein und mahnte das Pharmaunternehmen ab. Die Bezeichnung wecke falsche Erwartungen beim Kunden, da er darauf schließen lasse, dass er Husten beende. Dies sei jedoch falsch, da das Mittel Husten nur mildern könne. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz diese Auffassung bereits nicht geteilt. Aus dem Namen „BronchoStop Sine Hustensaft“ lasse sich nicht schließen, dass der Saft Husten stoppe.
Dieser Ansicht hat sich das OLG nun angeschlossen. Durch den Namen „Hustensaft“ ist zwar klar, dass das Medikament gegen Husten wirken solle. Der Zusatz „BronchoStop“ bedeute aber nicht, dass der Husten auch gestoppt werde. Der Bestandteil „Broncho“ des Namens lasse zwar darauf schließen, dass das Mittel im Bereich der Bronchien eingesetzt werde. Vielmehr lege der Wortlaut der Bezeichnung „BronchoStop“ zunächst die sinnfreie Aussage nahe, dass die Bronchien gestoppt werden sollen. Was konkret durch den „Hustensaft“ gestoppt werden solle, ergebe sich aus der Aussage vor diesem Hintergrund nicht. Vielmehr würden sich zahlreiche Möglichkeiten ergeben, auf welche Erkrankung oder Fehlfunktion, die sich sodann auf den Husten auswirken, sich der „Stop“ beziehen solle. Verbraucher würden der dargestellten Bezeichnung jedenfalls keine weitere Bedeutung beimessen. (…)
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