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BVerwG zu Herbaria-Getränk: Kein EU-Bio-Siegel für „Blutquick“

Veröffentlicht von admin am 15. September 202515. September 2025

BVerwG zu Herbaria-Getränk: Kein EU-Bio-Siegel für „Bl(…) Ein Bio-Getränk darf nicht mit dem EU-Bio-Siegel oder dem deutschen Bio-Siegel verkauft werden, wenn ihm Vitamine und Mineralstoffe nicht pflanzlichen Ursprungs zugesetzt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass in einem solchen Fall auch Hinweise in der Zutatenliste auf ökologischen Landbau unzulässig sind. Betroffen ist der bayerische Hersteller Herbaria Kräuterparadies GmbH, der das bekannte Produkt „Blutquick“ seit Jahren als Bio vermarkten wollte. Der über 13 Jahre andauernde Rechtsstreit endete nun endgültig vor dem BVerwG (BVerwG, Urt. v. 4.9.2025, Az. 3 C 13.24).

Herbaria verliert Rechtsstreit um Bio-Kennzeichnung
Im Zentrum des Streits stand das Nahrungsergänzungsmittel „Blutquick“. Herbaria stellt es aus biologisch erzeugten Fruchtsäften und Kräuterauszügen her. Zugesetzt werden aber auch Vitamine und Eisenverbindungen, die nicht pflanzlichen Ursprungs sind. Das Unternehmen nutzte für die Vermarktung das EU-Bio-Siegel und wies auf Zutaten aus ökologischem Landbau hin.

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft untersagte diese Kennzeichnung bereits im Jahr 2012. Sie begründete dies mit der damals geltenden EG-Öko-Verordnung, die den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen nur dann erlaubte, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben war. Da dies auf „Blutquick“ nicht zutraf, durfte das Getränk nicht mehr als Bio vermarktet werden.

Herbaria klagte gegen diese Entscheidung. Doch sowohl das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 17.2.2016, Az. M 18 K 14.5345) als auch der Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 29.7.2021, Az. 20 BV 16.1456) stellten sich auf die Seite der Behörde. Schließlich landete der Fall beim BVerwG.

Strenge Regeln für das EU-Bio-Siegel
Das BVerwG stellte nun klar, dass die EU-Öko-Verordnung 2018/848 nur solchen Produkten das EU-Bio-Siegel erlaube, die vollständig den europäischen Vorgaben entsprechen. Vitamine und Mineralstoffe nicht pflanzlichen Ursprungs dürften nur zugesetzt werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Im Fall von „Blutquick“ sei das nicht gegeben gewesen.

Auch der Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten sei unzulässig. Verbraucher müssten darauf vertrauen können, dass das EU-Bio-Siegel ein Lebensmittel ausweise, das in allen Punkten den Regeln entspreche. Schon kleine Abweichungen würden das Vertrauen in die Bio-Kennzeichnung gefährden.

Herbaria hatte argumentiert, dass das Unternehmen gegenüber US-Herstellern benachteiligt werde. Dort sei es möglich, vergleichbare Produkte unter der Bezeichnung „organic“ zu vertreiben und auch in die EU einzuführen. Doch das BVerwG folgte dieser Argumentation nicht. Es verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch aus den USA eingeführte Lebensmittel das EU-Bio-Siegel nicht tragen dürften, wenn sie die strengen europäischen Vorgaben nicht erfüllten (EuGH, Urt. v. 4.10.2024, Az. C-240/23).

Damit war auch das letzte Argument von Herbaria entkräftet. Schon zuvor hatte der EuGH mit einem Beschluss aus dem Dezember 2022 (Beschl.
v. 9.12.2022, Az. 3 C 13.21) auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG hin klargestellt, dass das EU-Bio-Siegel nicht auf Produkten erscheinen dürfe, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, die nach EU-Recht nicht zulässig sind.

Bio-Logos aus Drittländern bleiben erlaubt
Besonders interessant ist der Hinweis des EuGH, dass zwar Drittland-Logos wie „organic“ aus den USA oder vergleichbare Siegel aus anderen Staaten weiterhin verwendet werden dürfen, wenn die Produkte die Standards des jeweiligen Landes erfüllen. Das EU-Bio-Siegel hingegen dürfe nicht verwendet werden, wenn das Produkt nicht vollständig den EU-Vorschriften entspreche. Damit stellt die EU klar, dass ihr eigenes Siegel ein besonders hohes Schutz-niveau signalisiert.

Die Richter verwiesen zudem auf die Zielsetzung der EU-Öko-Verordnung. Sie solle nicht nur für Transparenz und fairen Wettbewerb sorgen, sondern vor allem auch Verbraucher schützen. Ein EU-Bio-Logo auf einem Produkt, das die strengen europäischen Regeln nicht erfülle, könne nach Ansicht der Gerichte eine Irreführung darstellen.

Für „Blutquick“ bedeutet das, dass es weder mit dem EU-Bio-Siegel noch mit dem deutschen Bio-Siegel verkauft werden darf. Auch Hinweise auf die biologische Erzeugung einzelner Zutaten sind untersagt. Das Getränk kann daher nur noch ohne Bio-Bezug vermarktet werden. (…)
• www.wbs.legal

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Kategorien: News
Schlagwörter: Az. 20 BV 16.1456Az. 3 C 13.24Az. M 18 K 14.5345BlutquickBundesverwaltungsgerichtBVerwGEU-Bio-LogoEU-Öko-VerordnungHerbariaHerbaria Kräuterparadies GmbHNahrungsergänzungsmittelVerwaltungsgericht MünchenVerwaltungsgerichtshof München

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