BVerwG zu Medienanstalten: Streit der Medienanstalten um Sat.1 – Klagen unzulässig
(…) Die Landesmedienanstalten in Hessen und Rheinland-Pfalz haben keine Klagebefugnis, um gegen eine Zulassungsentscheidung der Landesmedienanstalt für Hamburg und Schleswig-Holstein vorzugehen. So entschieden die Richter am Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 16. Juli 2020 (6 C 25.19, 6 C 6.19) und beendeten damit einen acht Jahre andauernden Rechtsstreit.
Hintergrund war, dass sich die Senderverantwortlichen des Privatsenders Sat.1 jahrelang daran störten, dass bei der Auswahl der Programme mit Drittsendelizenz immer die gleichen Anbieter zum Zug kamen. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sieht vor, dass private Fernsehsender, wie Sat.1 oder RTL, die einen Marktanteil von 10 bzw. 20 Prozent (im Senderverbund) besitzen, unabhängigen Dritten Sendezeit in ihrem Programm überlassen müssen. Für den Sender Sat.1 und die Auswahl der Programme mit Drittsendelizenz waren jahrelang die Landesmedienanstalten Rheinland-Pfalz und Hessen zuständig.
Wegen des Streits um die Drittsendelizenzen entschied sich Sat.1 jedoch, die Landesmedienanstalt zu wechseln und beantragte eine Zulassung als bundesweites Fernsehprogramm bei der Landesmedienanstalt für Hamburg und Schleswig-Holstein. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) genehmigte den Wechsel. Bei der ZAK handelt es sich um das zentrale Organ der Medienanstalten, das mit den Kernfragen der Zulassung und Kontrolle für bundesweite private Rundfunkveranstalter betraut ist. Die Landesmedienanstalten von Rheinland-Pfalz und Hessen gingen gegen diesen Wechsel gerichtlich vor, verloren aber bereits in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Schleswig. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage nun ab. (…)
• www.wbs-law.de