BAG sieht Diskriminierung: Tarifliche Mehrarbeitszuschläge dürfen Teilzeitkräfte nicht benachteiligen
Das Bundesarbeitsgericht hat eine tarifvertragliche Regelung für unzulässig erklärt, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden – unabhängig davon, ob Beschäftigte in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Eine solche Vorschrift verstoße gegen das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).