Darf sich ein Quasi-Hersteller werblich als Hersteller benennen?
Hersteller ist im Volksmund der Produzent der Ware. Darf sich ein Unternehmen in der Werbung als „Hersteller“ bezeichnen, wenn es als Quasi-Hersteller ohne Eigenproduktion nur rechtlich verantwortlich ist?
Der Sachverhalt
Im Geschäftsverkehr und in der Werbung bezeichnete sich die Beklagte als „Herstellerin“ von Röntgenanlagen. Die Produkte waren mit dem Firmennamen der Beklagten beschriftet, die insofern als Quasi-Herstellerin auftrat und Produkte im eigenen Namen in Verkehr brachte. Gefertigt wurden die Produkte aber tatsächlich von einem anderen Unternehmen.
Aus Sicht der Klägerin, einer Mitbewerberin, stellte die werbende Selbstbezeichnung eine Irreführung dar. Immerhin trete die Beklagte nur produktsicherheitsrechtlich in die Herstellerpflichten ein, sei aber nicht die Produzentin. Aufgrund des gängigen Sprachgebrauchs assoziiere der Verkehr den „Hersteller“ aber direkt mit der Warenproduktion. Die Werbung der Beklagten suggeriere daher eine Nähe zum Fertigungsprozess und entsprechende Einflussname- und Steuerungsmöglichkeiten, die tatsächlich nicht gegeben seien.
Nach erfolgloser Abmahnung wurde Klage auf Unterlassung zum LG Kaiserslautern erhoben.
Die Entscheidung
Das LG Kaiserslautern wies die Klage mit Urteil vom 27.9.2024 (Az: HK O 15/23) ab. Ob und in welchem Umfang die Beklagte die Geräte selbst herstelle oder durch Dritte anfertigen lasse, sei unerheblich. Ein Unternehmen könne sich in der Werbung auch dann als „Hersteller“ bezeichnen, wenn es nach den maßgeblichen Produktsicherheitsbestimmungen nur im rechtlichen Sinne Hersteller sei.
Vorliegend sei dies der Fall, da die Beklagte als sogenannte „Quasi-Herstellerin“ Röntgenanlagen unter eigenem Namen auf dem Markt bereitstelle und diese Produkte mit ihren Daten auch entsprechend kennzeichne.
Sowohl nach § 2 Nr. 15 lit. a) ProdSG als auch nach Art. 3 Nr. 8 EU-Produktsicherheitsverordnung sei Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstelle oder entwerfen oder herstellen lasse und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarkte. Auf die tatsächliche Selbstfertigung komme es dem Gesetz nach also nicht unbedingt an, auch das Inverkehrbringen im eigenen Namen, also die „Quasi-Herstellereigenschaft“, genüge.
Dass ein Quasi-Hersteller sich in der Werbung als „Hersteller“ bezeichne, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Immerhin trete der Quasi-Hersteller in alle rechtlichen Herstellerpflichten vollständig ein und sei maßgeblicher Adressat von produkthaftungs- und produktsicherheitsrechtlichen Anliegen.
Für das Verkehrsverständnis sei bei der Beurteilung der Herstellereigenschaft nicht die Frage der Eigenproduktion, sondern diejenige der rechtlichen Produktverantwortlichkeit entscheidend. (…)
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