Darf TV-Sendung so heißen wie ein Buch?
(…) Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Buch darf deshalb weiterhin unter dem Titel vertrieben werden, auch wenn dieser geschützt ist. Der Rechtsverkehr halte einen Titel nicht für den anderen, weil es an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke fehle, so das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 6 W 102/21).
Streit um Titel „Nie wieder keine Ahnung!“
Die Antragstellerin, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, hatte von 2009 bis 2011 für ihr Fernsehprogramm eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung „Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung! Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die Fernsehanstalt veröffentlichte außerdem eine Titelschutzanzeige für diesen Titel.
Die Antragsgegnerin vertreibt seit Herbst 2021 unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit „vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und Weltgeschehen“ befasst. Die Fernsehanstalt sah sich dadurch in ihren Titelschutzrechten verletzt. Sie beantragte deshalb eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels. (…)
Mangels Werknähe keine Verwechslungsgefahr
Die von der Fernsehanstalt beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung des Titels wies das Landgericht Frankfurt a. M. zurück (Beschl. v. 16.11.2021, Az. 2-6 O 273/21). Dagegen legte sie Beschwerde ein. Diese hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Fernsehanstalt stehe kein Unterlassungsanspruch zu, da es an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr fehle. Der Titel „Nie wieder keine Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke.
Werktitel dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen, so die Richter. Es müsse die Gefahr bestehen, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es auch hier. Es stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht ersichtlich, dass der Verkehr das Buch für die Betragsreihe der Fernsehanstalt halten könnte. Das Sachbuch kann insofern auch weiterhin unter dem Titel vertrieben werden.
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