„Das Boot“-Kameramann einigt sich außergerichtlich
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sollte im April 2021 darüber entscheiden, ob dem Kameramann Jost Vacano eine weitere angemessene Beteiligung an den Einnahmen des Filmwerks „Das Boot“ zusteht. Er verwies das Verfahren jedoch an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht München zurück. Wegen einiger Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom Kameramann Jost Vacano erhobenen Anspruchs sei der Annahme des OLG Münchens, es liege im Verhältnis zu jedem der Beklagten ein auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen (Urteil vom 1.4.2021, Az. I ZR 9/18). Nun der außergerichtliche Vergleich. Die Münchner Bavaria Film GmbH und die EuroVideo Medien GmbH, ein Tochterunternehmen der Telepool GmbH, haben die seit 2008 währende gerichtliche Auseinandersetzung mit Vacano bezüglich der Urheberbeteiligung gem. § 32a UrhG beendet. Sie haben sich verpflichtet, den von Jost Vacano vor dem OLG München im Zusammenhang mit der Produktion „Das Boot“ (1981) geltend gemachten Forderungen nachzukommen: Für die Nutzungen bis zum 31.12.2021 zahlt die Bavaria Film GmbH ca. 270 000 Euro zzgl. Zinsen und Umsatzsteuer und beteiligt Jost Vacano weiter an den zukünftigen Erlösen. Die EuroVideo Medien GmbH zahlt bis Ablauf ihrer Lizenzzeit (31.12.2018) ca. 192 000 Euro zzgl. Zinsen und Umsatzsteuer.
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