Den Kühler lieber farblos lassen: Verletzung der Farbmarke von BMW
Wohl jeder kennt es: Das BMW-Logo. Der Automobilhersteller hat aber noch viele weitere Marken im Portfolio. So etwa die Farbmarke im Stile der M-Power Farbkombination hellblau, dunkelblau, rot. Diese Farbkombination sieht man oft an Kühlergrills. Gegen einen solchen Aufkleber ging die BMW AG vor – das LG München I (Urteil vom 05.03.2018, Az.: 4 HK O 11014/17) sah in dem Angebot dieser Aufkleber einen Markenverstoß, da dadurch die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt wurden. (…)
In der Artikelbeschreibung warb der Verkäufer mit folgendem Text: „(…) Das blupalu Nierenaufkleber-Set im M Power Performance Design zeichnen sich durch seine Langlebigkeit und UV beständigkeit aus. Sie erhalten 24 Aufkleber, jeweils 6 in jeder Farbe. Enthalten sind die Farben hellblau, dunkelblau, weiß und rot. Die Nierenaufkleber werden in den Breiten von 2 mm bis 7 mm geliefert, somit passend für jede Niere des Kühlergrills Ihres BMWs.“ BMW sah hierin eine Markenverletzung ihrer M-Farbmarke. Zum Hintergrund: Die BMW AG ist Inhaber einer ganzen Serie von M-Marken – dazu gehört auch die Farbkombination für diverse Waren. Die M-Power Farbkombination hellblau-dunkelblau-rot ist also als Farbmarke geschützt. Im Prozess wendete der Verkäufer ein, dass zum einen weitere Farben angeboten wurden und nicht nur die drei erwähnten. Zudem seien die Aufkleber nicht zwingend für Kühlergrills vorgesehen, sondern könnten auch anderweitig eingesetzt werden.
Farbmarke: Bekannt und verletzt
Das Gericht sah hierin eine Verletzung der bekannten Farbmarke der BMW AG und gewährte dem Rechteinhaber einen Unterlassungsanspruch. Weil es sich um eine bekannte Marke bei BMW handelt. Es besteht ein Schutz einer im Inland bekannten Marke, wenn durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist in der Regel der Schutzumfang (…).
Das Gericht ging hier von einer bekannten Marke aus und bejahte den Unterlassungsanspruch: „Durch das Angebot der Aufkleber unter der Bezeichnung ‚M Streifen‘ bzw. ‚M Power Performance Design‘ nutzt die Beklagte zu 1) die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Klagemarken der Klägerin sowie die diesen entgegengebrachte Wertschätzung in unlauterer Weise aus, indem sie durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarken zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft und von ihrem Ansehen zu profitieren (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 – L’Oreal).“
Wenig Erfolg hatte der Verkäufer übrigens mit dem Verteidigungsargument, dass im Angebot nicht exakt die M-Powerfarben enthalten waren sondern weitere. Dies stelle nur eine marginal modifizierte Nutzung im identischen Warenbereich dar. , um von deren Ruf zum Absatz der eigenen Produkte zu profitieren. (…)
Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie sehr die Bekanntheit einer Marke ihr gleichzeitig Schutz gewährt. Insbesondere der erweiterte Bekanntheitsschutz einer Marke kann dazu führen, dass selbst bei nur geringer Zeichenähnlichkeit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen wird. Das gilt letztlich für viel Premiummarken, nicht nur BMW. Da BMW aber auf dem Abmahnmarkt äußerst aktiv ist, sollten alle Händler gewarnt sein.
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