Der neue Medienstaatsvertrag: Was auf Fernsehsender, Streaming-Dienste und Co. zukommt
Am 5. Dezember 2019 einigten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer nach jahrelangen Verhandlungen auf einen Gesetzesentwurf für den neuen Medienstaatsvertrag. Er wird den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag ablösen. Neu ist, dass sich dieser nun nicht mehr nur an Radio- und Fernsehprogramme richtet. Zusätzlich sind auch Internet-Suchmaschinen, Streaming-Anbieter, Social-Media-, Video-Sharing- und Distributionsplattform ebenso wie Smart-TV, Sprachassistenten und auch App-Stores erfasst. Ziel ist es, insbesondere auf große Internetplattformen wie Google oder Facebook einzuwirken, die enormen Einfluss auf den Zugang und die Auffindbarkeit von Medieninhalten ausüben. So soll die Meinungsvielfalt sowie der Jugend- und Verbraucherschutz nachhaltig sichergestellt werden.
Mit dem Medienstaatsvertrag werden unter anderem Vorgaben aus der „EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste“ (AVMD-Richtlinie) umgesetzt. Diese soll bis zum 19. September 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Im September 2020 soll auch der Medienstaatsvertrag inkraft treten.
Zurzeit prüft die EU-Kommission, ob die insgesamt 124 Paragraphen des Medienstaatsvertrags mit den Regelungen der AVMD-Richtlinie vereinbar sind. Ebenso können die Landesparlamente Einwände zu den Inhalten des Medienstaatsvertrages äußern. Danach soll der Medienstaatsvertrag von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet werden.
Umgestaltung der Regelungen für private Fernsehsender
Derzeit dürfen Fernsehsender pro Stunde maximal 20 Prozent, also 12 Minuten, Werbung ausstrahlen. Ab sofort sollen die Werberegelungen allerdings flexibler gestaltet werden. So ist es in der AVMD-Richtlinie vorgesehen. Die Werbung darf künftig innerhalb zweier Zeitfenster einen Umfang von bis zu 20 Prozent ausmachen. Im ersten Zeitfenster von 6.00 bis 18.00 Uhr darf Werbung im Umfang von maximal 144 Minuten gezeigt werden. Im zweiten Zeitfenster von 18.00 bis 0.00 Uhr, das sich über die Primetime erstreckt, beträgt die maximal zulässige Werbedauer künftig 72 Minuten. Es ist absehbar, dass die privaten Fernsehsender während der Primetime mehr Werbung zeigen werden.
Gesonderte Regelungen für Video-Sharing-Plattformen
Anders als im Rundfunkstaatsvertrag wurden in den Medienstaatsvertrag gesonderte Regelungen für Video-Sharing-Plattformen aufgenommen. So sollen diese einen Zustellungsbevollmächtigten bestimmen, der bei Gesetzesverstößen in Kontakt mit der Medienaufsicht tritt. Werbevorschriften, die bereits für Rundfunkprogramme gelten, z. B. zur Produktplatzierung oder Schleichwerbung, sollen künftig auch für die Video-Sharing-Plattformen gelten. Die Plattformen müssen außerdem den Jugendmedienschutz stärker als bisher beachten.
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