DSGVO-Auskunftsanspruch kann als unzumutbar zurückgewiesen werden
Das Amtsgericht Pankow hat entschieden, wann ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zurückgewiesen werden darf. So sei es für ein Personenbeförderungsunternehmen, das Videoaufzeichnungen der Zuginnenräume vornimmt und diese nach 48 Stunden löscht, unzumutbar, dem Auskunftsanspruch eines Kunden nachzukommen, wenn die Erfüllung einen erheblichen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bedeutet und das Erfüllungsinteresse des Kunden gleichzeitig sehr gering ist. Wegen des groben Missverhältnisses zwischen Aufwand und Leistungsinteresse müsse dem Anspruch nicht nachgekommen werden (Urt. vom 28.3.2022, Az. 4 C 199/21).
Konkret ging es um einen Mann, der in Berlin mit einer öffentlichen S-Bahn fuhr. In dieser erfolgt eine Videoaufzeichnung der Zuginnenräume, die 48 Stunden aufbewahrt wird. Er teilte dem Personenbeförderungsunternehmen am 27.4.2021 per E-Mail mit, dass er gegen 14:18 Uhr am Bahnhof Schönhauser Allee in die S-Bahn mit der Zugnummer 482 479 eingestiegen sei, und bat um die Herausgabe der ihn betreffenden Videoinformationen. Außerdem forderte er das Unternehmen auf, die ihn betreffenden Daten nicht zu löschen. Das Beförderungsunternehmen kam der Aufforderung nicht nach und löschte die Daten innerhalb der 48 Stunden. Daraufhin wollte der Mann einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, weil er aufgrund der fehlenden Auskunft in seinen Datenschutzrechten verletzt worden sei.
Das AG Pankow folgte dieser Argumentation (…) nicht und wies die Klage ab. Das Erfüllen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO sei aufgrund unverhältnismäßigen Aufwands für das Beförderungsunternehmen gemäß § 275 Abs. 2 BGB unzumutbar gewesen, sodass kein Datenschutzverstoß gegeben sei. (…)
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