DSGVO und BDSG: Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeitern?
Bereits seit Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft. Immer wieder wurden Stimmen laut, dass die Datenschutzbestimmungen insbesondere kleinere Unternehmen überfordern. Der Gesetzgeber hat nun nachgebessert (…) Dabei war ein zentraler Streitpunkt das Thema Datenschutzbeauftragter.
Ein solcher war nach BDSG bisher zu bestellen, wenn ein Unternehmen „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigte. Diese Grenze wird in der Praxis jedoch sehr schnell erreicht, da auch Teilzeitkräfte voll erfasst werden und schon die Nutzung eines E-Mail-Programms eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Der Bundestag hat am 27.6.2019 unter anderem beschlossen, dass künftig erst ab einer Unternehmensgröße von 20 Mitarbeitern ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Das soll eine große Erleichterung insbesondere für kleine Unternehmen bedeuten, da die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten mit nicht zu vernachlässigenden Kosten einhergehe.
Allerdings können auch weiterhin Unternehmen unter 20 Mitarbeitern zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sein, nämlich dann, wenn sie bereits nach der DSGVO zur Bestellung verpflichtet sind. So sind Unternehmen die besondere Kategorien von personenbezogenen Daten verarbeiten (z. B. über Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) oder Unternehmen deren Kerntätigkeit in der Verarbeitung personenbezogener Daten liegt, unabhängig von ihrer Größe verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Keine Erleichterung
Ob durch die Gesetzesänderung allerdings die versprochene Erleichterung eintritt, darf bezweifelt werden. Die Änderung des BDSG bedeutet nämlich nicht, dass die Vorgaben der DSGVO und des BDSG erst ab einer Unternehmensgröße von 20 Mitarbeitern eingehalten werden müssten. Vielmehr gelten diese Pflichten weiterhin unverändert und zwar auch für Klein- und Kleinstbetriebe. Insofern dürfte es in den meisten Fälle ungeachtet einer Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sinnvoll und möglicherwiese auch günstiger sein, kompetente Unterstützung von einem Datenschutzbeauftragten einzuholen.
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