Eilantrag der NPD auf Verpflichtung zur Ausstrahlung eines Wahlwerbespots erfolgreich
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 15.05.2019 einem Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, stattgegeben. Die Partei hatte beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer vom 27. April 2019 (1 BvQ 36/19) geänderten Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht. Der rbb lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 30. April und 17. Mai 2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte.
Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten diese Auffassung und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Dabei stützte sich das Oberverwaltungsgericht maßgeblich auf das Argument, der Wahlwerbespot sei vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der Antragstellerin als Partei zu verstehen und bringe in diesem Kontext die Missachtung der Menschenwürde all derer zum Ausdruck, die der „ethnischen Volksgemeinschaft“ nicht angehörten. Die Kammer hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und den rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots verpflichtet. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sich aus den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit ergibt, dass dem Wahlwerbespot ein volksverhetzender Inhalt entnommen werden muss. Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des Wahlwerbespots kann insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots ist allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bildet. Im Übrigen ist vorliegend ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls nicht evident im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots.
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