Eintragungsfähigkeit von Wortzeichen mit Bedeutung: Alles eine Frage der Unterscheidungskraft!

Bei weitem nicht jedes Zeichen ist als Marke schützbar. Eine Grundvoraussetzung für die Eintragung einer Marke ist deren Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dabei muss das Zeichen unterscheidungskräftig bezüglich der konkret einzutragenden Waren oder Dienstleistungen sein. Die Unterscheidungskraft kann insbesondere bei Wortzeichen mit Bedeutung problematisch werden. Anhand einer aktuellen Entscheidung des BPatG wird gezeigt, welche Anforderungen an die Unterscheidungskraft gestellt werden.

BerlinFaces = Gesichter Berlins?
Der Inhaber der Marke „BerlinFaces“ wehrte sich gegen die teilweise versagte Anmeldung seiner Marke. Konkret ging es um die Anmeldung u. a. bezüglich der Warenklasse 16 (Papier, Pappe; Schreibwaren; Büroartikel). Begründet wurde die Zurückweisung folgendermaßen: Die Verbindung der beiden Begriffe „Berlin“ und „Faces“ ergebe eine sinnvolle Gesamtaussage im Sinne von „Gesichter Berlins“. Die zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 seien geeignet, die „Gesichter Berlins“, also stadttypische Besonderheiten oder das äußere Erscheinungsbild dort lebender Personen, darzustellen. Daher stehe einer Anmeldung das absolute Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (fehlende Unterscheidungskraft) entgegen. Der Markeninhaber wehrte sich jedoch gegen die Entscheidung und legte Beschwerde gegen die versagte Anmeldung ein. Aus seiner Sicht handele es sich bei dem Zeichen „BerlinFaces“ um eine schutzfähige originelle Wortschöpfung, mithin um ein Kunstwort, sodass durchaus die nötige Unterscheidungskraft vorliege.

Keine Unterscheidungskraft bei beschreibenden Angaben
Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (Unterscheidungskraft) zu gewährleisten. Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) ist die Eigenschaft eines Zeichens, die konkreten Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von Leistungen anderer Unternehmer abzugrenzen. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ist dabei ausreichend. Zur Beurteilung, ob ein Zeichen Unterscheidungskraft besitzt, kommt es auf die mit dem Zeichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Nizza-Klassen) und die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise (Handel und/oder normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher) an. Dabei ist zu beachten, dass der Verkehr ein Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen aufnimmt und nicht eine Analyse der jeweiligen Bestandteile vornimmt. Für Wortmarken gilt, dass diese keinen für die relevanten Waren/Dienstleistungen lediglich beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen dürfen. Um keine Probleme hinsichtlich der Unterscheidungskraft zu bekommen, sollte im Allgemeinen auf gebräuchliche deutsche oder fremdsprachige Wörter verzichtet werden. Dies lässt sich anhand eines Beispiels sehr gut vereinfachen: Während die Marke „Teelicht“ für die Kennzeichnung von Teelichtern problematisch (beschreibend!) sein dürfte, könnte eine hinreichende Unterscheidungskraft jedoch für bspw. Socken in Betracht kommen.

Keine Unterscheidungskraft bei engem beschreibendem Bezug
Die für eine Markenanmeldung zwingende notwendige Unterscheidungskraft scheidet darüber hinaus auch bei Angaben aus, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird.
Beschreibend in diesem Sinne sind Zeichen somit, wenn sie lediglich als Hinweis auf
– die Verkaufsstätte/Erbringungsort
– den Verwendungszweck bzw. die Bestimmung
– bestimmte Eigenschaften
der jeweiligen Waren/Dienstleistungen verstanden werden.

Marke unterscheidungskräftig
Das BPatG (Beschl. v. 29.7.2019, Az. 26 W (pat) 551/17) bejahte für die Marke „BerlinFaces“ die Unterscheidungskraft. Der Wortkombination „BerlinFaces“ komme aus Sicht des inländischen Publikums die Gesamtbedeutung „Berlin-Gesichter“, „Berliner Gesichter“ bzw. „Gesichter Berlins“ zu. Da­runter könne zum einen das Aussehen bzw. der äußere Eindruck der Stadt Berlin verstanden werden. Zum anderen könnten das Antlitz, die Erscheinung oder der Charakter der Einwohner der Stadt Berlin gemeint sein. Nach Auffassung des BPatG seien die mit „BerlinFaces“ gekennzeichneten Produkte der Klasse 16 (Papier, Pappe; Schreibwaren; Büroartikel) jedoch nicht geeignet, irgendwelche Gesichter Berlins verkörpern zu können bzw. solche abzubilden. Somit scheide die Annahme eines unmittelbar beschreibenden Inhalts aus. Diese Produkte seien des Weiteren auch nicht derart typisch für die Stadt Berlin, dass sie bereits als das/die Gesicht(er) dieser Stadt bezeichnet werden könnten. Deshalb sei auch kein enger beschreibender Bezug gegeben.

Fazit
Zur Überwindung der für die Anmeldung einer Marke schädlichen absoluten Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) muss das anzumeldende Zeichen zwingend über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen. Es kommt dabei nicht darauf an, dass das Zeichen generell unterscheidungskräftig ist. Vielmehr ist entscheidend, dass Unterscheidungskraft bezüglich der konkret einzutragenden Waren oder Dienstleistungen gegeben ist. An Unterscheidungskraft für eine Warenklasse fehlt es, wenn das Zeichen beschreibend für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen ist bzw. zu diesen einen engen beschreibenden Bezug aufweist.
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