Einwilligungspflicht für den „reCAPTCHA“-Dienst von Google?
Derzeit stellen sich viele Menschen die Frage, ob der reCAPTCHA-Dienst von Google nach dem Cookie-Urteil des EuGH vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) der Einwilligungspflicht unterfällt. Mit dem reCAPTCHA-Dienst lassen sich durch Abfrage bestimmter Zahlenfolgen oder Bildelemente missbräuchliche computergesteuerte Eingaben auf Webseiten verhindern. Doch wie steht es um die Einwilligungspflicht für Google reCAPTCHA? Die Funktion von Google reCAPTCHA besteht darin, Seitenbetreibern durch die Einbindung eines Verifizierungsschritts eine möglichst präzise Unterscheidung dahingehend zu ermöglichen, ob eine Eingabe durch eine natürliche Person oder missbräuchlich durch maschinelle und automatisierte Verarbeitung erfolgt. Hierfür werden Nutzer angehalten, bestimmte Zahlenfolgen wiederzugeben oder bestimmte Motive innerhalb verschiedener Grafikelementen zu identifizieren. Derartige Leistungen können Computer bei missbräuchlichen Aufrufen (noch) nicht erbringen. Nachdem der EuGH eine grundsätzliche Einwilligungspflicht für alle technisch nicht notwendigen Cookies bestätigt hat, wird die Notwendigkeit einer Einwilligung auch für den Betrieb von Google reCaptcha diskutiert. Die gute Nachricht für Seitenbetreiber ist, dass aktuell durchgeführte Prüfungen nicht feststellen konnten, dass der reCAPTCHA-Dienst von Google (derzeit) mit Cookies arbeitet. Basierte der Dienst bis vor kurzem noch auf Cookies, wurden diese scheinbar nunmehr entfernt. Mangels Cookie-Setzung entfällt insofern bis auf Weiteres auch eine Einwilligunspflicht für Google reCAPTCHA. Im Falle einer Cookie-Setzung würde eine Einwilligungspflicht naheliegen. Insofern ist das Verhindern von Bot-Eingaben für den Seitenbetreiber zwar vorteilhaft, aber für den Betrieb der Website und die Bereitstellung ihrer Funktion nicht technisch notwendig. Dies zöge im Falle der Cookie-Setzung eine Einwilligungspflicht nach sich.
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