Elektroschrott-Rückgabe im Online-Handel
Online-Händler, die über mehr als 400 Quadratmeter an Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte verfügen, sind verpflichtet, Altgeräte durch Einrichtung eines geeigneten Rückgabesystems von Endnutzern unentgeltlich zurückzunehmen. Große Online-Händler mit bundesweiter Filialabdeckung setzen hierfür meist auf ein duales System und bieten zum einen die Rückgabe in Märkten als auch einen postalischen Rückversand an. Jüngst stufte das LG Ingolstadt aber ein eben solches Rücknahmesystem eines Online-Händlers als unzureichend ein.
Um die Eignung eines Rücknahmesystems für Alt-Elektrogeräte im Online-Bereich stritten jüngst die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und die Elektro-Fachmarktkette Saturn. Saturn ermöglichte einerseits die Rückgabe in 433 stationären Filialen bundesweit und gleichzeitig den Rückversand mit DHL über kostenlos bereitgestellte Retourenlabel. Die DUH hatte dieses Systems aus zwei Gründen als unzureichend gerügt: Einerseits sei die stationäre Rückgabe nicht hinreichend flächendeckend, um eine Rücknahme in „zumutbarer Entfernung“ gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG zu gewährleisten. So müssten Endnutzer bis zur nächsten Filiale teilweise mehr als 50 Kilometer zurücklegen, um Elektroschrott abgeben zu können. Anderseits kompensiere die Rücksendemöglichkeit per DHL die Unzulänglichkeit stationärer Rückgaben nicht, weil Richtlinien des Versandunternehmens bestimmte Elektrogeräte aufgrund enthaltener Gefahrenstoffe grundsätzlich vom Transport ausnehmen. So könnten Endnutzer für bestimmte Gerätearten anfänglich nicht auf die Möglichkeit des Rückversandes zurückgreifen und seien daher auf die stationäre Rückgabe unter Inkaufnahme erheblicher Wegzeiten beschränkt. Das Landgericht Ingolstadt bestätigte mit Urteil vom 21.2.2020 (Az. 2 HK O 1582/18) die Auffassung der Klägerin und stufte das Rücknahmesystem von Saturn als unzulänglich ein. In Ermangelung einer Rücksendemöglichkeit für bestimmte Altgeräteklassen, die wegen enthaltener Gefahrenstoffe gemäß der DHL-Richtlinien von einem Transport ausgeschlossen seien, seien Endnutzer für diese Geräte auf die stationäre Rückgabe angewiesen. Entfernungen von über 50 Kilometer bis zur nächsten Rückgabestelle überschritten aber die vom Gesetz geforderte „zumutbare Entfernung“. Insofern verurteilt das Landgericht Saturn dazu, für gefahrenstoffhaltige Altgeräte (konkret ging es um quecksilberhaltige Leuchtmittel) es um ein geeignetes Rücknahmesystem zu errichten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Saturn hat nach eigenen Angaben bereits Berufung zum OLG München eingelegt.
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