Entscheidung im Namensstreit um Open-Air-Musik-Event „Kiesgrube“
Als „Kiesgrube Open Air Club“ oder „Kiesgrube“ ist das 1996 gegründete Open-Air-Musik-Event mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes „Am Blankenwasser“ in Neuss, ab 2010 dann ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen. Nun will das Eventunternehmen „Kiesgrube“ Events an einem neuen Standort in Duisburg durchführen, die ursprüngliche Veranstalterin bzw. ein zwischenzeitlich für das Eventunternehmen tätige Gastronomieunternehmen aus Neuss am zuletzt in Neuss genutzten Standort im Gewerbegebiet „Am Blankenwasser“.
Vor dem LGH Düsseldorf hatte das Eventunternehmen am 3.4.2019 eine einstweilige Verfügung erwirkt (Az. 2a O 22/19), mit dem unter anderem dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung „Kiesgrube“ im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden sind. Die Anträge der Pächterin und ursprünglichen Veranstalterin gegen das Eventunternehmen dagegen hatte das LGH Düsseldorf im Wesentlichen abgelehnt (Az. 2a O 23/19).
Diese Entscheidungen des LGH hat das OLG auf die Berufungen des Gastronomieunternehmens und der ursprünglichen Veranstalterin mit seinen Urteilen vom 29.7.2019 (Az. I-20 U 34/19 und 36/19) bestätigt. Das Eventunternehmen habe die „besseren“ Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“, da es seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil „Kiesgrube“ führe und etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung „Kiesgrube“ durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung erworben habe. Durch diese Vereinbarung habe sich die ursprüngliche Veranstalterin von den „Kiesgrube“-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen. Dieses dürfe daher die Bezeichnung – auch an anderer Location – weiterhin nutzen.
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