EU-Fälschungsschutzrichtlinie verlangt kein Umpacken von Arzneimitteln durch Importeur
Im einstweiligen Verfügungsverfahren um das Umpacken eines Krebsmedikaments durch einen Arzneimittelimporteur hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln mit Urteil vom 11.10.2019 (Az. 6U 142/19) dem klagenden Pharmaunternehmen Recht gegeben. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Markenrechte für das Medikament. Sie hat das Arzneimittel in einer Verpackung mit einer durchsichtigen Sicherheitsfolie („anti-tampering device“) auf den Markt gebracht, welche ein Öffnen erkennbar macht. Die beklagte Importeurin muss die importierte Originalverpackung vor dem Vertrieb in Deutschland öffnen, um einen deutschsprachigen Beipackzettel beizulegen. Sie möchte danach das Medikament in eigene neue Verpackungen mit neuen Sicherheitsmerkmalen umpacken.
Unter Berufung auf ihre Markenrechte auch an der Originalverpackung hat die Antragstellerin beantragt, ihr dies zu untersagen. Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln bestätigt, in der dem Antrag stattgegeben worden ist.
• Oberlandesgericht Köln / rundy